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Finanzstrafe bei unterlassener Schenkungsmeldung Selbstanzeige


23. Dezember 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Das vorsätzliche Unterlassen einer Schenkungsmeldung stellt eine besondere Form der Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des gemeinen Wertes (=Verkehrswert) des durch den nicht angezeigten Vorgang übertragenen Vermögens geahndet wird (vgl. dazu § 49a Abs 1 FinStrG).

Grundsätzlich hat eine Schenkungsmeldung binnen dreier Monat ab dem Erwerb (Schenkung) zu erfolgen. Wird diese Frist verabsäumt kann die Meldung straffrei nur dann nachgeholt werden, wenn innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach erfolgter Schenkung eine Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStr erstattet wird (vgl. § 49a Abs 2 FinStrG iVm § 121a Abs 4 BAO).

Außerhalb der genannten Frist (ein Jahr und drei Monate ab erfolgter Schenkung) ist keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. In Anbetracht des möglichen Sanktionsbetrages (10% des geschenkten Betrages bzw. Sachwertes!!!) ist man gut beraten auf eine Schenkungsmeldung nicht zu vergessen bzw. diese rechtzeitig vorzunehmen.

Diese Information wurde kostenlos von Mag. Peter Knöll Steuerberater zur Verfügung gestellt.
Kontaktieren Sie uns noch heute, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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