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Zwei Teilzeitjobs


09. Dezember 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Ist meine Kalkulation so richtig ?
Oder wie rechnet man das richtig aus ?

Ich habe "vielleicht bald" zwei Teilzeit Jobs

Einer mit Netto 1070,65 und einer mit Netto 1257,19

Arbeitgeber 1 zahlt Lohnsteuer/Sozialversicherung 217,99

Arbeitgeber 2 zahlt Lohnsteuer/Sozialversicherung 161,35

Sind zusammen 379,34 Euro



Wenn ich dieses Netto-Gehalt als Vollzeit bei nur einen Beschäftigten bekommen würde

zieht mir der Staat 747,59 Euro monatlich ab.



d.h. Was dem Staat entgeht sind 368,25 Euro und die muß ich dann mal 12 zurückzahlen ?

Dann bleibt mir ein reiner Nettogehalt von 1580,25 Euro Netto






Besten DANK!


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   11. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr TomTom

Ich vermute (lt. Ihren Zahlen) dass die angeführten Nettobezüge eigentlich Bruttobezüge sind.

Lt. erster überblicksmäßiger Berechnung ergibt sich eine Steuernachzahlung (durch Ihre 2 Bezüge im GESAMTEN Jahr 2015 aufgrund der Gesetzeslage 2014!!) in Höhe von ca. 3.732 EUR (würde ein monatliches Nettoentgelt - Auszahlungsbetrag- in Höhe von ca. 1.637,50 EUR bedeuten).
Sie bekommen netto ca. 1.948,5 EUR ausbezahlt, Ihnen bleibt ca. 1.637,50 EUR

ACHTUNG: 13./14. Gehalt ist hier NICHT berücksichtigt, hier gilt eine andere Regelung, weil JEDER Dienstgeber die begünstigte Versteuerung vornimmt, Ihnen diese aber nur einmal zusteht.

Ich rate Ihnen Anfang März des Folgejahres in FINON eine Berechnung vorzunehmen, Mitte / Ende des Folgejahres werden Sie aufgefordert, Ihre Steuererklärung (hier können Sie durch Sonderausgaben, Werbungskosten, Kinder und weitere Absetzposten die Steuernachzahlung minimieren) einzureichen.
Mein Rat: legen Sie während der Gehaltsauszahlung pro Monat 320 EUR auf die Seite

Sobald der Bescheid ergeht, werden auch Vorauszahlungen für das laufende Jahr festgesetzt. Diese bleiben bis zum nächsten Steuerbescheid aufrecht. Sie können auch bis 30. September einen Herabsetzungsantrag einbringen. ACHTUNG Ausgleichsviertel beachten (siehe auch Werkzeuge Est- VZ Rechner)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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