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Erwerb einer Arztpraxis - Praxiswert abschreiben in Österreich


08. Dezember 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Wird eine Arztpraxis, eine Ordination, eine Steuerberatungskanzlei oder der Betrieb eines anderen Freiberuflers erworben bestimmt sich der Kaufpreis in aller Regel beinahe ausschließlich aus dem vorhandenen Kundenstock. Anders als beim Firmenwert kann daher der Praxiswert z.B. auch bloß in einem Kundenstock bestehen und isoliert übertragen werden.

Da mit dem Ausscheiden des Praxisinhabers das von ihm begründete Vertrauensverhältnis zu den Kunden allmählich endet und vom Nachfolger neu begründet werden muss gilt der Praxiswert in Österreich als abnutzbar. Der Praxiswert gilt jedoch als nicht abnutzbar, wenn der ehemalige Praxisinhaber beim Erwerber mitarbeitet.

Nach § 8 Abs 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung betreffend die Abschreibung von Praxiswerten.

Da der Praxiswert als Sonderform des Firmenwertes aufgefasst werden kann, kann der Praxiswert nach der Verwaltungspraxis jedenfalls auf 15 Jahre abgeschrieben werden (analoge Auslegung des § 8 Abs 3 EStG). Liegt jedoch ein abnutzbarer Praxiswert vor, kann nach den Umständen des Einzelfalles sogar eine Abschreibung auf nur 3 Jahre (!) vorgenommen werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Abschreibung und Praxiswert? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien.

Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Firmenwert, Praxiswert, Sonderabschreibung 
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