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Anschaffung teuerer Bilder/Gemälde für GmbH?


10. Jänner 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag, ich frage mich, ob die Anschaffung von teuren Bildern (moderne Kunst) für meine GmbH möglich ist. Kann die Anschaffung der Bildern zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Welche steuerlichen Konsequenzen hätte das?

Angemessenheitsprüfung Betriebsausgaben, Einlagenrückzahlung, Verdeckte Gewinnausschüttung 
 Mag. Silvia Tauber schrieb am   17. Jänner 2012 folgendes:
Die Anschaffung der Bilder führt grundsätzlich zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung, soweit diese tatsächlich in den Räumlichkeiten der GmbH aufgehängt werden. Das heißt, die Gemälde bzw. Bilder müssen objektiv erkennbar (d.h. für einen Dritten erkennbar) der GmbH bzw. dem Betrieb dienen.

Aber selbst wenn Sie die Bilder nicht in den Räumlichkeiten der GmbH aufhängen, sondern beispielsweise in Ihrer Privatwohnung, löst das nicht zwangsläufig die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn Sie einen fremdüblichen Mietvertrag über private Nutzung der Bilder abschließen.

Mit anderen Worten, für eine private Nutzung der Bilder ist es notwendig, dass die GmbH mit Ihnen als Privatperson einen Vertrag über die Bestandgabe bzw. Miete der Bilder abschließt.

- Angemessenheit der Ausgaben für die Bilder

Die Frage nach der steuerlichen Angemessenheit der Ausgaben gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG hat grundsätzlich keine Auswirkung, da Bilder nach ganz überwiegender Ansicht zu den nicht absetzbaren Gegenständen zählen (uA VwGH 22.2.00, 99/14/0082, Kanduth-Kirsten in Jakom EStG 2011, § 7 Rz 13). Nur im Falle einer Teilwetabschreibung könnte vorstehende Frage von Bedeutung sein.

Allerdings ist es strittig, ob Gemälde überhaupt zu den in § 20 Abs 2 Z 2 lit b EStG erschöpfend aufgezählten Gegenständen zählen, da Bilder nicht unbedingt mit "Antiquitäten" gleichgesetzt werden können (Gegenstände, die aus einer vergangenen Epoche stammen werden als "Antik" bezeichnet). Insbesondere im gegebenen Fall wird § 20 Abs 2 Z 2 lit b EStG wohl jedenfalls nicht greifen.

Die Feststellung der Unangemessenheit von Ausgaben im Sinne des § 20 Abs 2 Z 2 lit b löst, soweit ersichtilich, keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), sondern eine rein steuerliche Kürzung der unangemessenen Aufwendungen in der GmbH aus (Mehr-Weniger Rechnung).





 
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