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Naturalunterhalt


07. Oktober 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine nunmehrige Exfrau und ich haben uns im Februar 2013 getrennt, ich bin damals aus der Wohnung ausgezogen und habe mich umgemeldet, kurz darauf wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Miete von 800.- für die ehemals gemeinsame Wohnung habe ich weiterbezahlt, später dann auch Ehegattinnen und Kindesunterhalt für unsere 2 gemeinsamen Kinder. Ab Sommer 2013 haben die Kinder dann halb halb bei mir und ihrer Mutter gewohnt, waren aber weiterhin bei der Mutter angemeldet, daher habe ich keine direkten Unterhaltszahlungen an meine Expartnerin gezahlt, sondern als Naturalunterhalt ihre Miete bezahlt. Ich war weiterhin Hauptmieter, aber nicht mehr dort gemeldet. Unseren älteren Sohn habe ich erst im Frühjahr 2014 bei mir gemeldet, der jüngere hat seinen Hauptwohnsitz bei der Mutter, geschieden sind wir seit 9/2014.

1)Kann ich die Miete, die ich für sie bezahlt habe, als Unterhalt absetzten?
2)Ist Ehegattenunterhalt generell absetzbar?

Herzlichen Dank!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. Oktober 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Michael

Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder dem Unterhaltsverpflichteten noch seinem mit ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe-)Partnerin oder (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet.

Unterhalt für Kinder - wenn oben angeführte Vorraussetzungen erfüllt- wird mittels Unterhaltsabsetzbetrag (pauschaler Betrag) bei der Erklärung beantragt
Unterhalt für Expartner ist steuerlich Nicht absetzbar

Wenn Ihnen kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, weil Kinder bei Ihnen, steht Ihnen eventuell der Alleinerzieherabsetzbetrag zu



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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