Fehlerhafte Rechnung bzw. falsch ausgestellte Rechnung korrigieren |
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13. August 2014 |
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In der Praxis passiert es immer wieder, dass Rechnungen fehlerhaft ausgestellt werden. Dem Rechnungsaussteller unterlaufen Ungenauigkeiten, Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliches. Dem Rechnungsempfänger bleibt in solchen Fällen der Vorsteuerabzug in aller Regel verwehrt. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.
Ein Unternehmer, der steuerbare Umsätze (=Lieferungen oder sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, hat eine den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf eine ordnungsgemäße Rechnung ist gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
Werden dagegen steuerbare Umsätze an Nichtunternehmer erbracht, so besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG.
Die Verpflichtung zur Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen ist immer in Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers zu sehen.
Der Leistungsempfänger kann nämlich nur Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. § 12 Abs 1 Z 1 UStG).
§ 11 UStG enthält einen abschließenden Katalog an Merkmalen, die eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausmachen. Solange die Pflichtangaben eindeutig identifiziert werden können und Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind, führen diese auch nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
Enthält eine Rechnung hingegen nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, z.B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers fehlt, so liegt auch keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vor. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Eine Ergänzung oder Berichtigung der Rechnung durch den Empfänger kann Rechnungsmängel nicht heilen.
Der Rechnungsaussteller kann jedoch jederzeit die Rechnung berichtigen bzw. ergänzen. Dies muss nicht auf der Originalrechnung geschehen, sondern kann mittels eines eigenen Dokuments erfolgen (z.B. Geschäftsbrief mit Verweis auf die Orginalrechnung). Zum Vorsteuerabzug berechtigen solche Rechnungen erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung oder Vervollständigung (ex nunc), nicht rückwirkend (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Rz 57).
Die großzügigere Verwaltungspraxis lässt jedoch einen Rechnungskorrektur bzw. –ergänzung auch mit ex tunc Wirkung d.h. rückwirkend zu.
Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist hat im Regelfall einen Monat nicht zu überschreiten. Wird die Rechnung innerhalb dieses Zeitraumes berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen. Bei einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Steuerausweis ist diese Vorgangsweise jedoch nicht zulässig.
Der Begriff "finanzbehördliche Überprüfung" umfasst Überprüfungsmaßnahmen des Außendienstes (zB Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, usw.) und des Innendienstes (zB Vorbescheidkontrollen, Nachbescheidkontrollen, Vorhalte, usw.), die in einer ausdrücklichen Aufforderung seitens der Behörde zur Vorlage der Rechnung bestehen (vgl. UStR 2000, Rz 1831).
Fazit
Nur eine Rechnung, die alle Merkmale des § 11 enthält, berechtigt den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Der unternehmerische Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung.
Fehlt ein Rechnungsmerkmal, so ist eine nachträgliche Korrektur nur durch den Rechnungsaussteller möglich. Diese muss nicht auf dem Originaldokument geschehen.
Die Rechnungsberichtigung wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065). Anders gesagt, der Rechnungsempfänger hat erst ab diesem Zeitpunkt ein Recht zum Vorsteuerabzug.
Eine nachträgliche Korrektur würde daher – sofern ein Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung vorgenommen wurde - in vielen Fällen zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages auf Seiten des Rechnungsempfängers führen (Nachforderung aus berichtigter UVA, Ausnahme: ein Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO wird gestellt und diesem wird stattgegeben).
Nach Meinung der Verwaltungspraxis kann jedoch eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend vorgenommen werden, wenn der Mangel – bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung oder sonstigen finanzbehördlichen Überprüfung - innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird (vgl. UStR 2000, Rz 1831).
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Rechnungen, Vorsteuerabzug
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Frau Müller schrieb am 11. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn eine Vorsteuer aufgrund von Rechnungsmängeln versagt wird, ist dann die gesamte Rechnung als Ausgabe absetzbar?
Die Rechnungsmängel können nicht mehr korrigiert werden, da der Rechnungsaussteller verstorben ist.
Vielen Dank für eine Nachricht.
Mfg. Müller |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 11. Oktober 2014 folgendes: |
Ja, in diesem Fall ist die gesamte Rechnung als Betriebsausgabe - wenn keine Aktivierung erforderlich ist - absetzbar.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Müller schrieb am 22. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
So gesehen wäre die Vorsteuer 20%, aber wenn die gesamte Rechnung jetzt als Betriebsausgabe gilt, dann könnte ja aufgrund der Einkommensteuer ein höherer Betrag wirksam werden?
Ist meine Annahme hier jetzt richtig?
Vielen Dank für eine neuerliche Antwort.
MfG Müller |
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Frau Ölzant schrieb am 08. November 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,
Sie schreiben, dass im Zuge einer Betriebsprüfung diese "unvollständigen" Rechnungen einer Korrektur unterzogen werden können, aber was ist, wenn die Betriebsprüfung dies nicht verlangt hat und in einem weiteren Verfahrensschritt aber genau von diesen Rechnungen den Vorsteuerabzug nicht anerkennt?
Rechnungsaussteller ist verstorben.
Vielen Dank für eine neuerliche Antwort.
MfG Müller |
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Frau Reich schrieb am 02. Februar 2015 folgendes: |
Wie ist das bei fehlerhaften oder falsch ausgestellten Rechnungen zwischen Einzelhandel und Kunden. Im konkreten Fall wurde eine Rechnung, irrtümlich, mit dem den Zusatz BETRAG BEREITS BEZAHLT ausgewiesen, obwohl die Rechnung nicht bezahlt wurde.
6 Monate danach kam eine Nachforderung (per Mail ohne Rechnung), mit Zinzen und Mahnspesen. |
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Herr Antholzer schrieb am 16. September 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll.
Ich habe eine mangelhafte Rechnung nach § 11 UstG erhalten, doch der Rechnungsaussteller ist nicht bereit diese zu korrigieren. Können Sie konkretisieren wie ein Durchsetzen auf zivilrechtlichem Wege aussieht bzw. zu beginnen hat. Gibt es dazu z.B. ein Formular welches bei Gericht einzureichen ist?
Vielen Dank für die Auskunft. |
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