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Zuverdienst / Steuerklasse


10. August 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Ich beziehe ein monatliches Angestelltengehalt von dzt. 4310€. Ich habe nun das Angebot bekommen, in meiner Freizeit eine organisatorisch-beratende Funktion im Sport- und Medienbereich zu übernehmen, die mit 200€ pro Einsatz (abzurechnen per Honorarnote) abgegolten würde. Im Jahr würde ich dadurch 4800€ hinzuverdienen.
In welcher Form muss ich diesen Zuverdienst melden und versteuern? Könnte mir dadurch unterm Strich ein finanzieller Nachteil entstehen, falls ich in eine höhere Steuerklasse vorrücke (Einkommen >60.000€ inkl. 13./14. Gehalt und etwaigen Boni)?

Ich bedanke mich bereits im Vorfeld für Ihre geschätzte Antwort!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. August 2014 folgendes:
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Aufgrund ihrer Schilderung fallen Sie in den Grenzsteuersatz von 43,21% bzw 50%
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.


Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Sozialversicherung:
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)

Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.

Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie die Grenzen für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung (Umsatz > 30.000 EUR p.a. bzw. Gewinn > 4.743,72 EUR) übersteigen, haben Sie KEIN Anspruch auf die Ausnahme der Pflichtversicherung (Kleinunternehmerregelung).

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7317&p_tabid=4#pd721237&p_pubid=8746

DIESE AUSNAHME MUSS VON IHNEN (oder Ihrem Steuerberater) beantragt werden.

Neuzugangsregelung:
In den ersten 3 Jahren der Pflichtversicherung gelten geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und KEINE Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge in den ersten beiden Jahren.
DIESE REGELUNG WIRD AUTOMATISCH VON DER SVA berücksichtigt.

VORLÄUFIGE Beitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren 537,78 EUR p.m. (sonst 687,98 EUR p.m. Pensionsversicherung bzw. 704,99 EUR Krankenversicherung)

Sobald der Bescheid der SVA übermittelt wird, erfolgt eine eventuelle Nachbemessung der Beiträge (Nachzahlung, weil sozialversicherungsrechtlicher Gewinn höher als vorläufige Beitragsgrundlage)

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7520&p_tabid=4

Beitragssätze 2014 (für Neue Selbständige als auch Gewerbescheinbesitzer):
18,5 % Pensionsversicherung
7,65 % Krankenversicherung
1,53% Selbständigenvorsorge
26,01 EUR Unfallversicherung pro Quartal

Zusammenfassung:
Wenn Ihr Gewinn höher als 4.743,72 EUR ausfällt, haben SIE keinen Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung , sollten Sie dennoch den Antrag stellen, werden Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen und sobald der Gewinn (ein oder zwei Jahre später) feststeht, müssen Sie die Beiträge nachzahlen (zahlen dann Krankenversicherung für vergangene Jahre wo Sie den Versicherungsschutz nicht mehr brauchen).
Sollten Sie keinen Antrag stellen (weil Sie die Voraussetzungen NICHT erfüllen), gilt für Sie die Neuzugangsregelung (in den ersten drei Jahren geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen, und in den ersten beiden Jahren KEINE Nachbemessung bei der Krankenversicherung)

Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.743,72 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2014 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2014 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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