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SVA


03. August 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Ich betreibe neben einer Anstellung ein kleines Gewerbe. Dort bin ich seit 1.1.2013 SVA pflichtversichert (davor war ich für 3 Monate aufgrund der Kleinstunternehmerregelung davon befreit). Im Jahr 2014 lag mein Gewerbeeinkommen über EUR 4.743,72, daher die vorsorgliche Pflichtversicherung. Im Jahr 2014 werde ich aber vorraussichtlich darunter liegen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist ja folgt definiert:

"Innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren..."

Was ich verabsäumt habe ist die neuerliche Beantragung für die Ausnahme von der Pflichtversicherung per 1.1. 2014. Jetzt meine Frage: ist das auch noch rückwirkend möglich? Ich bilde mir ein wo gelesen zu haben.

Außerdem habe ich noch eine weitere Frage: Wenn ich beispielsweise mein Gewerbe nur für 5 Jahre betreibe, was passiert dann mit den Beiträgen zur betrieblichen Pensionsversicherung? Werden diese dann auf mein Angestellten-Pensionskonto übertragen oder sind die verloren?

Mit freundlichen Grüßen




 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. August 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Schöttl

In Ihrem Fall ist es wichtig, OB Sie im Jahre 2014 schon Leistungen (Krankenversicherung und oder Pensionsversicherung) bezogen haben.

Wenn nein, ist (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind) ein Antrag per 1.1.2014 möglich
wenn ja, ist eine Berücksichtigung erst im kommenden Monat nach Antragstellung möglich

(siehe auch Seite 2 vom Antrag)

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/content/contentWindow?&contentid=10008.555977&action=b&cacheability=PAGE

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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