Nebenverdienst als Schriftsteller? |
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23. Juli 2014 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Sehr geehrter Steuerberater!
Ich betätige mich als Hobby-Schriftsteller, wobei ich bislang meine Werke immer nur kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Nun möchte ich eine Sammlung an Kurzgeschichten zum Verkauf anbieten, den Großteil des Erlöses (was neben den Abzügen für mich abfällt) aber an den Tierschutz spenden.
Noch dazu bin ich derzeit ohne Beschäftigung.
Wie viel darf ich nebenbei als Schriftsteller verdienen?
Was muss/darf ich von der Steuer absetzen?
Vielen lieben Dank!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. Juli 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Schreiberling ! Sehr geehrte Frau Schreiberling !
Wenn Sie derzeit ohne Beschäftigung sind, können Sie 11.000 EUR im Jahr verdienen, bevor eine Steuer anfällt (Achtung: das gesamte Jahreseinkommen wird berücksichtigt). Sollten Sie AMS Bezüge beziehen, dürfen Sie (um die AMS Bezüge nicht zu verlieren) nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (pro Monat ca. 390 EUR) dazuverdienen (nähere Infos beim AMS)
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Sie können ALLE Ausgaben steuerlich absetzen, die Sie zur Ausübung Ihres Berufes benötigen. Auch Ihre geplante Spende an den Tierschutzverein (ACHTUNG: Höchstbetragsregelung beachten)
Sozialversicherung
Sie sind neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.743,72 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2014 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2014 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Bruce C. Lakeriver schrieb am 12. August 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Hr.Braun,
ich befinde mich derzeit im Erstellen eines Exposês für das Suchen von Verlagen,
da ich den gewünschten Seitenumfang bereits erreicht habe.
Daher meine Fragen:
- Welcher Zeitpunkt gilt rechtlich als "Beginn schriftstellerischer Tätigkeit"?
- Wird man rechtlich automatisch als Einzelunternehmer betrachtet?
Staffeln sich die Steuersätze u. SVA-Beiträge, abhängig von Einkommen durch Tantiemen, Vorlesungen etc. gleich den regulären Staffeln der Einkommensgrenzen für z.B. Kleinst- bzw. Kleinunternehmer?
- Wie sehen die steuerlichen Bedingungen aus, wenn der Verlag außerhalb Östereichs liegt? (Doppelsteuerschutz etc?)
- Auch wenn es wie eine pauschale Frage eines Neulings klingt: Was müsste ich zum Thema Urheberrecht, Steuer und Krankenversicherung, ausgenommen der Themen Ihrer vorhergehenden Antwort, beachten/wissen?
Ich danke im Vorraus,
mit freundlichen Grüßen,
B.C. Lakeriver
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Mag. Peter Knöll schrieb am 18. August 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Lakeriver,
Ihre Fragen übersteigen bei Weitem den Rahmen dieses Forums. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerberater, der gegen eine angemessene Vergütung, ihre Fragen sicherlich beantwortet.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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