Unsere Fragen beziehen sich auf einen bereits gegründeten Verein XX der Veranstaltungen organisiert. Dies ist ein gemeinnütziger Verein der österreichische Künstler in der Elektronischen Szene unterstützen möchte, indem diese gemeinsam mit internationalen Künstlern gemeinsam auf einer Veranstaltung spielen. Ein großer Teil unserer Ausgaben wird durch Förderungen der öffentlichen Hand abgedeckt (rd. 60%). Den Rest finanzieren wir über Eintrittsgelder zu Konzerten und Veranstaltungen bzw. Werbeartikelerlösen.
Unsere Frage wäre, ob wir die Vorsteuern aus Anschaffungen und Ausgaben zur Gänze abziehen dürfen.
Mag. Peter Knöll schrieb am 13. Juni 2014 folgendes:
Das Unternehmen (auch bei Vereinen) umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche, anders gesagt unternehmerische Tätigkeit (vgl. § 2 UStG). Bei Vereinen gehört zu dieser unternehmerischen Tätigkeit: • Vermögensverwaltung; • Zweckbetrieb; • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Die meisten Vereine haben einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Bereich. Nur wenige Vereine sind ausschließlich nichtunternehmerisch tätig. Dies wäre der Fall, wenn die Aufgaben des Vereins ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und/oder Zuschüsse finanziert werden, die nicht das Entgelt für eine Leistung darstellen.
Der nichtunternehmerische Bereich eines Vereins umfasst alle jene Tätigkeiten, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt.
Gemäß § 12 Abs 1 UStG kann ein Unternehmer nur Vorsteuerbeträge für Leistungen
abziehen, die „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind.
Danach besteht keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Aufwendungen und Ausgaben die in Zusammenhang mit dem nicht-unternehmerischen Bereich des Vereins stehen.
Für weitere Fragen stehe ich oder ein Steuerberater auf dieser Webseite gerne zur Verfügung.