Kein Kapitalertragsteuerabzug im inländischen Konzern? |
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13. August 2012 |
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Jegliche inländische Beteiligungserträge sind nach § 10 Abs 1 Z 1 KStG auf Ebene der Muttergesellschaft von einer Besteuerung ausgenommen. Dadurch soll eine Einfachbesteuerung im Konzern sichergestellt werden.
Die KStR Rz 527 legen fest, dass mit der Beteiligungsertragsbefreiung auf Ebene der Muttergesellschaft nicht automatisch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG verbunden ist. § 94 EStG ist eine wesentlich engere Bestimmung als die korrespondierende Bestimmung § 10 KStG auf Ebene der Empfängergesellschaft der Kapitalerträge.
§ 94 Z 2 EStG sieht im Vergleich zu § 10 KStG zusätzliche Voraussetzungen vor:
• Mindestbeteiligung von 10%
• Erträge aus Aktien bzw. GmbH-Anteilen sowie Genossenschaftsanteilen
Die Divergenz zwischen § 94 Z 2 und § 10 Abs 1 Z 1 KStG wird laut Kirchmayr/Achatz - trotz bestehender Körperschaftssteuerfreiheit der Erträge - damit begründet, dass der ausschüttenden Gesellschaft bei Kleinbeteiligungen der steuerliche Status des Empfängers nicht ohne weiteres bekannt sein muss.
Nach Staringer widerspricht aber gerade diese typisierende Annahme der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn im Regelfall ist der ausschüttenden Gesellschaft der Empfängerkreis sehr wohl bekannt (Akitenbuch, vgl. Kirchmayr/Achatz, KESt-Befreiung im Konzern auch für Portfoliobeteiligungen, taxlex 7/2012).
Zweck der Quellenbesteuerung ist die Erleichterung und Sicherstellung der steuerlichen Erfassung von Kapitalerträgen, um Missbräuche und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Wenn aber der ausschüttenden Gesellschaft der Empfänger und dessen Steuerfreiheit (nach § 10 KStG) bekannt ist, ist eine Sicherstellung der Besteuerung in Form der KESt überflüssig. Die Kapitalertragsteuer ist ja keine eigene Objektsteuer, sondern bloß eine Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer des Empfängers der Kapitalerträge.
Demgegenüber vertreten aber große Teile der Literatur, dass ein Nichteinbehalt von Kapitalertragsteuer z.B. bei Portfoliobeteiligungen, trotz Steuerfreiheit des Empfängers, einen Gesetzesverstoß darstellt (z.B. Doralt, EStG, § 93 Tz 3).
Folgt man vorangegangener Rechtsansicht würde die Nicht-Anmeldung der KESt zu einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 FinStrG führen.
Die Nicht-Abfuhr von KESt hätte hingegen keine Rechtsfolgen, da die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge (der ausschüttenden Gesellschaft) akzessorisch ausgestaltet ist (vgl. Twardosz, Haftung für Kapitalertragsteuer, ÖStZ 2009/634). Mit anderen Worten die Haftung hängt vom Bestand der Hauptschuld ab, die aber aufgrund § 10 Abs 1 Z 1 KStG bei inländischen Beteiligungserträgen insgesamt nicht besteht.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Kapitalertragsteuer
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