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Vermietung von Lager


22. Mai 2014 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Wir haben vor Kurzem ein Grundstück erworben auf dem auch eine Lagerhalle steht. Die Lagerhalle soll vermietet werden. Es ist schon ein Mieter gefunden, der aber Kleinunternehmer ist. Wir wollen die Rechnungen für die Vermietung der Halle mit Umsatzsteuer ausgestellen. Wäre das richtig?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. Mai 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Wilmann

Wenn Sie ein Grundstück für betriebliche Zwecke vermieten, sind diese Umsätze steuerfrei (§ 6 (1) Z 16 UStG)- daher KEINE Umsatzsteuer (auch kein Vorsteuerabzug).

Sie können zur Umsatzsteuer optieren (§ 6 (2) UStG- Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug), allerdings nur wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Kleinunternehmer sind NICHT vorsteuerabzugsberechtigt, es ist daher umsatzsteuerfrei (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug).

Sollten Sie trotzdem mit Umsatzsteuer verrechnen, schulden Sie diese kraft Rechnungslegung (Umsatzsteuer aber kein Vorsteuerabzug).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   23. Mai 2014 folgendes:
Die Vermietung des Lagers hat steuerfrei nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG zu erfolgen.

Die Option zur Steuerpflicht kann nicht gezogen werden, da der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG nur zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

Haben Sie noch Fragen zum Immobiliensteuerrecht? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien. Als Spezialist für Immobiliensteuerrecht unterstütze ich Sie gerne mit meinem Fachwissen im Immobilienbereich.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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