Arbeitnehmerveranlagung + Bildungsteilzeit? |
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23. April 2014 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Angestellter in Wien (biomedizinischer Analytiker). Ich befinde mich jetzt im 4. Semester des berufsbegleitenden Masterlehrgangs für biomedizinische Analytik an dem FH-Campus in Wien. Da dieser einiges kostet (ca. 10000€/4 Semester) und doch einiges an Zeit in Anspruch nimmt habe ich mich 2013 entschieden von 40h auf 20h im Rahmen einer vom AMS geförderten Bildungsteilzeit zu reduzieren. Dies geschah im September oder Oktober 2013. Die Förderung des AMS beträgt etwas über 400€ montalich.
Nun zu meinem Problem:
Nachdem ich jedes Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung ausfülle bin ich nun sehr verwundert:
Für das Jahr 2012 hatte ich ein einkommen von ca 18.000€ durch den Arbeitgeber Wien. Davon wurden 2.884,13€ Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (mein Studienbeitrag + Fachliteratur) und 128€ Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abgezogen. Ergeben ca 15.000. Danach wurden die die ganzen weiteren Berechnungen getätigt, bis zum Schluss eine Abgabengutschrift in der Höhe von 1.201,00€ herauskam.
Nun, bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 betrug mein einkommen ca 17.000€ (vom Arbeitgeber), zu dieser wurde "Auf Grund der Kontrollrechnung nach §3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte" ca 1.800€ HINZU gerechnet (die entspricht genau der Förderung des AMS), danach 5.316,19€ (Werbungskosten die der Arbeitnehmer nicht berücksichtigen konnte = Studienbeitrag+Fachliteratur) und wieder die 128€ Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abgezogen. Ergibt ca 13.000€. Nach all den weiteren Berechnungen sind diesmal 1.450,00€ Abgabengutschrift herausgekommen und das
1.) obwohl mein Einkommen geringer war als das Jahr zuvor,
2.) meine ausgaben fast Doppelt so hoch waren und
3.) die Fürderungen vom AMS doch eigentlich STEUERFREI sein sollten (zwar zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen aber nicht bei Anwendung dessen auf das Gehalt verwendet werden dürfte oder nicht?)
Meine Fragen:
Ist dem Finanzamt hier ein Fehler unterlaufen?
Sind die Förderungen des AMS nun steuerfrei speziell die Förderung im Rahmen der BildungsTEILZEIT?
Wie kann es sein, dass, obwohl ich weniger verdient und fast doppelt so hohe absetzbare Ausgaben hatte, fast genauso viel(oder wenig) vom Finanzamt zurückbekomme wie das Jahr zuvor (vergl. 1.201€ für das Jahr 2012 bei 2.884,13€ Augaben und 1.450€ für das Jahr 2013 bei 5.316,19€ Ausgaben)?
Hätte ich nicht so enorm hohe Studienbeiträge, hätte ich in diesem Fall allein durch die Förderung des AMS einiges nachzahlen müssen, das kann es doch nicht sein oder?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich darüber Aufklären könnten, da ich dann im Falle eines Fehlers seitens des FA natürlich einen Einspruch einlegen werde den ich allerdings nur noch 3 Wochen lang machen kann.
Ich danke Ihnen schon einmal im Voraus und wünsche noch eine angenehme Woche,
beste Grüße,
Stromos
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Stb Michael BRAUN schrieb am 28. April 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Stromos ! Sehr geehrte Frau Stromos !
Ob hier dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen ist, kann hier (ohne Ihren Antrag und Sachverhalt und Steuerbescheid zu kennen) nicht festgestellt werden.
§ 3 Abs 2 EStG : Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c (...) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. (..)Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Rz 114 LStR: Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024)).
lt. www.ris.bka.gv.at ist das Beildungsteilzeitgeld, welches vom AMS ausbezahlt wird, einkommenssteuerrechtlich eine an Stelle des Arbeitslosengeldes tretende Ersatzleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a ESTG 1988
Zusammenfassung:
Bildungsteilzeit steuerfrei, allerdings erfolgt eine besondere Berechnung
Bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung wird jener Teil des Gehaltes, den Sie im Jahr OHNE Bildungsteilzeit bezogen haben, auf ein Jahresergebnis hochgerechnet (weiters erfolgt eine Berechnung, in der die AMS Bezüge als steuerpflichtige Bezüge behandelt werden; die für Sie bessere Variante kommt nachher zur Anwendung; Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs. 2, 2. Unterabsatz, 2. Halbsatz EStG 1988)
Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung jener Zeitraum, während dessen Sie Bildungsteilzeit bezogen haben, neutralisiert wird.
Ob Ihr Bescheid richtig berechnet wurde, kann ich (oder ein anderer Fachmann/frau) erst NACH Kontrolle des Bescheides sagen (und Sie wissen dann, ob eine Beschwerde sinnvoll ist oder nicht).
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Ernst schrieb am 01. Juni 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Braun,
ihre Antwort irritiert mich nach wie vor. Einerseits hat der VwGH festgestellt, dass "gleichzeitig" bezogen Transferleistungen (zu denen zweifelsfrei die bezogene Unterstützung des AMS gehört) nicht hochgerechnet werden. Andererseits sehe ich aber so, dass diese schlussendlich doch in der Berechnung berücksichtigt wird (wie wenn es "normales" Arbeitslosenentgelt wäre).
Auch ist mir die Aussage unverständlich wo man einerseits sagt die AMS Beträge sind steuerfrei aber andererseits diese Beträge in der Berechnung "als steuerpflichtige Bezüge behandelt". Daraus resultiert dann doch wieder, dass diese Beträge gegebenfalls versteuert werden, wenn sich hierbei um das "günstigere" Ergebnis handelt.
Irgendwie geht mir das alles nicht in den Kopf.
Iregndwie geht mir das alles nciht in dne Kopf.
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Herr Firat schrieb am 11. März 2019 folgendes: |
Hallo,
Es ist schon länger her aber ich hoffe dass ihr euch noch an den Tatbestand erinnert.
Meine Lage ist ähnlich wie der vom Ernst.
Bezogen habe ich Bildungsteilzeit von 09. - 12. 2018 Monat und in meiner Steuerklärung steht : "Auf Grund der Kontrollrechnung wurden nach §3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte" ca 1.500€ (Die Summer der Einkünfte vom Bildungsteilzeit) HINZU gerechnet.
Das ganze bedeutet doch, dass ich für diese Einkünfte steuern zahle?
@Ernst, wie genau ist das damals bei dir abgelaufen? Würde mich freuen, wenn du mir Informationen diesbezüglich geben könntest.
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