Immobilienertragsteuer und Hauptwohnsitzbefreiung |
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05. April 2014 |
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Gast |
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Meine Frage bezieht sich auf die Formulierung bezüglich Immobilienertragssteuer, dass "ab der Anschaffung... mindestens 2 Jahre durchgehend" die zu veräußernde Immobilie als Hauptwohnsitz galt!
Kaufdatum April 2004... Als Hauptwohnsitz seit November 2011 ( zuvor Nebenwohnsitz)... Verkaufsdatum April 2014,
Steuerpflicht ja oder nein?
Vielen lieben Dank im Voraus
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Stb Michael BRAUN schrieb am 06. April 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Matsblank ! Sehr geehrte Frau Matsblank !
Die Hauptwohnsitzbefreiung (KEINE Besteuerung) sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
Der Hauptwohnsitz muss nach dem Verkauf aufgegeben werden.
Jemand hat den Hauptwohnsitz (Meldezettel ist nur Indiz) dort, "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."
Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, muss geklärt werden, welcher Wohnsitz der Hauptwohnsitz aus steuerlicher Sicht war (welcher Wohnsitz bildet Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen, Stromverbrauch, Wasserverbrauch, Arztbesuche, Dienstort, Postzustelladresse,...)
Sollte Ihr steuerlicher Wohnsitz bis November 2011 nicht in der verkauften Wohnung gewesen sein, gibt es mE KEINE Befreiung
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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