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Verlustausgleich für Gemeinschaftsdepot.


05. April 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Habe durch Verkauf meiner Alpine Bau Anleihen Verluste erlitten. Die Depotbank weist am 31.12.2013 eine "nicht erteilte KEST-Gutschrift von € 1.198,-" aus. Bei Gemeinschaftsdepot (meine Frau und ich) ist der automatische Verlustausgleich gegen Kursgewinne aber generell ausgeschlossen.
Bisher habe ich nur eine Arbeitnehmerveranlagerung durchgeführt. Nun scheint eine Eiklommenssteuererklärung notwendig zu sein. Gibt es hier Freigrenzen und wo bringe ich meinen Verlust ein.
Die Beilage E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen erscheint mir ja äußert komplex zu sein und all die Gewinne (bzw. KEST) hat ja die Bank sowieso abgeführt. Mir geht es ja nur um meinen Verlust.
Am Finanzamt konnte mir niemand helfen!?
Danke für ihre Bemühungen


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. April 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mani100

Grundsätzlich können Sie Verluste aus einem Wertpapierverkauf mit Gewinnen aus einem Wertpapierverkauf gegenverrechnen (und erhalten die zuviel bezahlt KEST retour). Dies macht Ihre Bank.
Bei Gemeinschaftsdepots wird dieser Ausgleich NICHT durchgeführt.

Sollten Sie (und / oder Ihre Frau) im selben Jahr Wertpapiere mit Gewinn veräußert haben (und aus der selben Anlagebox), können Sie beide Verkäufe im Formular E1kv (davor ist ein Erklärungswechsel notwendig, da das Formular e1kv nur mit der Einkommensteuererklärung E1 funktioniert, NICHT mit der Arbeitnehmerveranlagung) anführen, und Sie erhalten die Kest aus dem Verkauf mit Gewinn retour.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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