Betrage an die Betriebliche Vorsorgekasse |
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16. März 2014 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin ein freier Dienstnehmer. Mein Dienstgeber bezahlt fur mich 1,53% meines Bruttos (Bemessungsgrundlage) in die Betriebliche Vorsorgekasse (BV).
In den Honorarnoten den ich jeden Monat stelle ist folgendes angegeben:
Brutto (Bemessungsgrundlage) z.B. 1000€
Sozial Versicherung Dienstnehmer Anteil (SV DN) 176,2 €
Netto 823,8 €
In der Mitteilung gemäß § 109a wird jedoch zu meinem Entgelt auch die an die Betriebliche Vorsorgekasse entfallende 1,53% angerechnet (15,3 €)
Die Honorarnoten erweisen meine Brutto (100%) 1000 € als meine Einnahmen
die Mitteilung erweist jedoch 101,53% meines Bruttos was entspricht 1015,3 € als meine Einnahmen.
In der Einkommenssteuererklarungsbeilage E1a ist als Ertrag/Betriebseinnahme die in der Mitteilung erwiesene Entgelt anzugeben.
Dieser dort angegener Entgelt = Einnahmen ist auch Massgeblich fur das eventuelle Uberschreiten der Grenze fur Kleinunternehmerregelung (30.000 €).
Was passiert wenn ich die Grenze uberschreite?
Dann unterliege ich dem Umsatzsteuer und muss in meinen Honorarnoten
den USt ausweisen.
An Umsatzsteuer muss ich all das Abfuhren was in meinen Rechnungen als USt ausgewiesen ist. Das ist klar. Insgesamt nach Honorarnoten wird das 20% x Brutto (Bemessungsgrundlage) ausmachen. 200 €.
Jedoch nach der ESt Erklarungsbeilage E1a betragen meine Einkunfte (= Umsatz) 101,53% von Brutto (Bemessungsgrundlage) da die Betrage an BV auch dazuzahlen. Das sind 1015,3 €.
20% Umsatzsteuer davon betragt 203,06 €.
Hier stimmt fur mich etwas nicht...
Warum musste ich die 203,06 € an Umsatzsteuer abfuhren wenn aus meiner Honorarnoten hervorgeht das nur 200 € USt Schuld entstanden ist?
Ich kassiere vom Dienstgeber die 20 % an USt (200 €) und fuhre das weiter an das Finanzamt an. Die 3,06 € muss ich aus eigener Tasche dazuzahlen obwohl auf den Honorarnoten die Betriebliche Vorsorgekasse gar nicht erwahnt ist?!?
Oder gehoren auf die Honorarnote die BV Betrag extra ausgewiesen und mit etsprechenden USt 20%?
Danke fur Ihre Hilfe!
mit frendlichen Grussen,
mgr inz. arch. Pawel Zab
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Stb Michael BRAUN schrieb am 17. März 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Pawel Zab
Einkommensteuer:
Die Summe vom Entgelt und SV Beiträge auf der Mitteilung ist korrekt.
Die Beiträge zur SV (die in KZ 9050 enthalten ist) können dann bei der E1a als Ausgabe (KZ 9225) , sodass beim Gewinn (wenn keine weiteren Kosten berücksichtigt werden, VOR Gewinnfreibetrag) NUR Ihre tatsächlichen Einnahmen aufscheinen.
es heißt ja auch im Formular E18 KZ 341 (Mitteilung 109a) "In Fällen von freien Dienstnehmer (Entgelt) einschließlich Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung und an die Vorsorgekasse eingezahlten Beträge"
Umsatzsteuer:
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist NICHT KZ 341 von der Mitteilung der 109a Mitteilung, sondern Ihr Entgelt (Honorarnotensumme im Veranlagungszeitraum)- Ihr "Brutto"
Weiters ist zu beachten, dass die Umsatzgrenze von 30.000 EUR eine Nettogrenze ist und innerhalb von 5 Jahren einmal bis 15% überschritten werden kann
Sollten Sie Honorarnoten mit Umsatzsteuer ausstellen, hat die Betriebliche Vorsorgekasse nirgends aufzuscheinen (hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun)
Zusammenfassung:
Entgelt lt. Mitteilung ist NICHT ident mit Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Pawel Zab schrieb am 20. März 2014 folgendes: |
Ich bedanke mich fur Ihre Antwort.
Zur Bestatigung eine Antwort vom Burgerservice des Ministeriums fur Finanzen:
"Beiträge für betriebliche Vorsorgekassen, die seitens des Dienstgebers
für freie Dienstnehmer, die umsatzsteuerliche Unternehmer sind, abgeführt
werden, stellen für den freien Dienstnehmer keine steuerbaren Umsätze
dar." |
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