Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Ausland |
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09. März 2014 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Ich bin Arbeitnehmerin und unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich.
Im Jahr 2013 habe ich Einkünfte aus der Überlassung von Kapital in Höhe von EUR 6,50 bei einer deutschen Bank.
Laut Finanzamt muss ich daher nicht das Formular L1 sondern E1 (und E1kv?) ausfüllen. In welches Feld muss ich die EUR 6,50 nun eintragen und was muss ich darüber hinaus noch beachten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 10. März 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Ms. Helpless
Aufgrund Ihres Wohnsitzes in Ö sind Sie in Ö mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig.
daher auch Ihre Zinsen in D (dort sollte keine Steuer abgezogen worden sein, daher Meldung an Ö FA)
KZ 861 in E1kv wenn es sich um "Normale" Zinsen handelt; KZ 863 für z.B.: Dividenden, Zinserträge aus Wertpapiere).
Diese werden (analog zur Ö Kest) mit den Sondersteuersatz von 25% versteuert.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Erich schrieb am 04. Februar 2015 folgendes: |
Ich bin seit kurzen Kunde bei Anyoption ( Binären Optionen)
Wie bzw wann muss ich was wo hin schreiben bei der Arbeitnehmerveranlagung?
Und was ist zu beachten?
Lg Erich |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 05. Februar 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Her Erich
Bei der Arbeitnehmerveranlagung besteht KEINE Möglichkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen.
Sie müssen einen Erklärungswechsel durchführen und im Anschluss die Erklärungen E1 und E1kv ausfüllen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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