Verkauf landwirtschaftliche Fläche |
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24. Februar 2014 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Liebes Steuerberater-Team,
wir (mein Schwiegervater) haben gestern ca. 6.000 m² landwirtschaftliche Fläche um € 3,00
verkauft (2.000 m Streuwiese, 4.000 m² Wiese). Diese Grundstücke
sind kein Bauland und haben auch eine sehr schlechte Lage. Mit welchen
Steuern muss mein Schwiegervater nun rechnen.
Die Wiesen sind schon seit mehr als 50 Jahren im Besitz meines
Schwiegervaters.
Habe folgendes gegoogelt. Da es ein Altbestand ist sind 86% als
damaliger Ankaufswert zu rechnen: Verkaufssumme 18.000,00 minus 86 %
15.480,00, bleiben 2.520,00 und davon 25 % Steuer - sind 630,00 Euro
Immobilienertragssteuer. Ist das richtig so? Diese wird über den Notariatsakt
dann direkt ans Finanzamt gemeldet oder?
Muss mein Schwiegervater auch Einkommensteuer bezahlen. Er bezieht m
nur eine ganz normale Pension und seine Gattin hat gar kein Einkommen.
Danke für die Info.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 25. Februar 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Claudia
mE ist Ihre Rechnung richtig.
Für "Altgrundstücke" (Anschaffung – letzter entgeltlicher Erwerb- VOR 31.3.2002) sieht das Gesetz eine Pauschalbesteuerung vor (Veräußerungserlös abzüglich fiktiver Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungserlöses ergibt einen Veräußerungsgewinn, der mit 25% versteuert wird)
Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbelastung in Höhe von 3,5% vom Veräußerungserlös.
Auf Antrag kann auch der tatsächliche Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage anstelle der pauschalen Bemessungsgrundlage herangezogen werden (dann auch eventuell ein Inflationsabschlag von 2%/Jahr > 10 Jahre) - müsste man in Ihrem Fall durchrechnen, ob diese Variante günstiger ist.
Auf Antrag können alle Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gem. § 30 EStG unterliegen, mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert werden. Das ist sinnvoll, wenn der Einkommensteuertarif unter 25% liegt. Hier müsste man in Ihrem Fall durchrechnen, ob diese Variante günstiger ist
Ab 1.1.2013 sollte die Besteuerung mittels Parteienvertreter erfolgen (Notar, Rechtsanwalt)
Wenn der Notar / Rechtsanwalt, der den Verkauf abwickelt, auch die Grunderwerbsteuer selbstberechnet und entrichtet, entrichtet dieser auch die ImmoEst (verringert den Kaufpreis, der Ihnen ausbezahlt wird). In diesem Fall hat die ImmoEst Abgeltungswirkung und der Parteienvertreter haftet für die Abfuhr, es ist keine Steuererklärung (außer Antrag) notwendig.
Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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RA Michael Gruner schrieb am 26. Februar 2014 folgendes: |
Ihre (und Googles..) Berechnung ist richtig. Bei Altvermögen (letzter entgeltlicher Erwerb vor April 2002) fällt - im Ergebnis - pauschale ImmoEst in Höhe von 3,5% des Verkaufspreises an.
Fragen Sie zur Sicherheit beim Vertragserrichter (Notar) nach, ob dieser die ImmoEst-Abwicklung für den Verkäufer mit erledigt und den errechneten Betrag an das zuständige Finanzamt abführt. Es wäre dann durch Ihren SchwiVa nichts weiter zu erledigen, die "ImmoESt" ist ja Einkommensteuer.
mfG
RA Michael Gruner |
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