Schimmelbeseitigung als außergewöhnliche Belastung |
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08. August 2012 |
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Gast |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Meine Frau und ich haben vor Kurzem eine Dachgeschoßwohnung erstanden. Leider hat sich herausgestellt, dass das Gebäude offenbar sehr schlecht gebaut wurde. Denn es bildete sich im Laufe der Zeit an der Zimmerdecke starker Schimmel. Da der Schimmelbefall stark gesundheitsgefährdend ist musste er entfernt werden (meine Gattin leidet an Asthma).
Kann man diese hohen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Für jede Hilfe wäre ich dankbar.
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Außergewöhnliche Belastungen
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Mag. Peter Knöll schrieb am 08. August 2012 folgendes: |
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben im Privatbereich, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG vorliegen (VwGH 10.4.1973, 398/73). Das Fehlen nur einer dieser Voraussetzungen schließt den Anspruch auf Steuerermäßigung bereits aus.
Kosten für die Schimmelbeseitigung erwachsen zwangsläufig, da der Schimmelbefall nicht durch den Steuerpflichtigen herbeigeführt wurde, noch eine Folge seines Verhaltens ist zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat. Es handelt sich somit um einen unvorhergesehenen Schadensfall. Auch kann sich der Steuerpflichtige den Kosten nicht entziehen, da der Schimmelbefall die Gesundheit in erheblichem Maße gefährdet und ein Weiterbewohnen unmöglich macht. Hier sei auch auf die Judikatur des BFH 9.8.2001, II R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 23.5.2002, III R 52/99, BStBl II 20112, 592 verwiesen (vgl. auch UFS 28.04.2011, GZ RV/3261-W/10).
Allerdings scheitert nach Ansicht des UFS die Geltendmachung der Schimmelbeseitigungskosten am Umstand, dass nur „Belastungen“ als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen; Vermögensumschichtungen sind hingegen nicht als „Belastung“ anzusehen (vgl. UFS 22.02.2007, GZ RV/1906-W/06). Mit den Kosten der Schimmelbeseitigung sei nämlich kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr verknüpft, sondern diese führen vielmehr zu einem Gegenwert in Form eines sanierten und von baulichen Mängeln behobenen Gebäudes (vgl. UFS, GZ RV/0502-I/05 vom 10.01.2007, Jakom, § 34 Rz 90, „Gegenwerttheorie“).
Meiner Ansicht nach ist vorangegangene Auffassung des UFS nicht richtig, da durch die Kosten der Schimmelbeseitigung keine Werte geschaffen werden, sondern bloß eine negative Entwicklung ausgeglichen wird.
Daher meine ich, wenn erhebliche bzw. hohe Kosten angefallen sind, sollte man eine Geltendmachung zumindest in Erwägung ziehen, wenngleich ein gewisses Risiko besteht, dass die Kosten nicht anerkannt werden.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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