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Nettoeinkommen freier Dienstvertrag


21. Februar 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Zugegeben, die Frage ist autobiographisch ;-)

Angenommen, ein freier Dienstnehmer legt im Jahr Honorarnoten für eine Gesamtsumme von 50.000€ .

Davon gehen etwa 12.000€ an Einkommensteuer weg.
Der Dienstgeberanteil zur SV beträgt etwa 8.000. Der trägt allerdings nicht zur USt-Bemessungsgrundlage bei.

Bleiben als Bemessungsgrundlage für die USt: 42.000€.
20% = 8400€.

Insgesamt bleibt dann netto übrig:

Honorarnoten: 50.000€
ESt: 2.000€
SV: 8.000€
USt: 8.400€
--------------------------------------------------------
Nettoverdienst: 21.600€

In der Mitteilung gem. § 109a EStG 1988 für 2012 steht:
Leistungsart: Sonstige Leistungen
Entgelt (ohne Umsatzsteuer, einschließlich erhaltener Kostenersätze und Sachbezüge) 50.000€

Meine Frage bezieht sich auf die Höhe der Umsatzsteuer. Unser freier Dienstnehmer hat keine USt verrechnet. Hätte er 20% USt bei jeder Honorarnote aufschlagen müssen?

Vielen Dank!



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. Februar 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Alex1970

Grundsätzlich sind Unternehmer (freier Dienstnehmer ist Unternehmer) umsatzsteuerpflichtig.

Bis zu einem GESAMTjahresumsatz von 30.000 EUR ist der Unternehmer automatisch von der Umsatzsteuer befreit - in diesem Fall darf keine Umsatzsteuer verrechnet werden

(es kann aber aktiv auf die Befreiung verzichtet werden, dann ist der freie Dienstnehmer umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) .

In Ihrem Fall muss also geklärt werden, OB der freie Dienstnehmer umsatzsteuerpflichtig ist (dann Umsatzsteuer) oder von der Umsatzsteuer befreit ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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