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Steuersatz bei Vermietung einer Praxis


03. August 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag,

Ich möchte eine Wohnung als Praxis für Klinische Psychologie und Psychotherapie mieten (in Wien - die Wohnung wird gerade fertiggestellt, d.h. Erstbezug nach Sanierung).
Der Eigentümer ist damit einverstanden, dass eine Praxis entsteht. In meiner Tätigkeit bin ich prinzipiell umsatzsteuerbefreit, demnach nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Eigentümer ist jedoch schon vorsteuerabzugsberechtigt. Der Eigentümer hat mir die Höhe des Mietzinses sowie die Höhe der BK mitgeteilt, jedoch sind dies Beträge ohne MWSt. Der Eigentümer denkt nun, dass dazu noch 20% MWSt Aufschlag kommen. Das wäre für mich eine zusätzliche Belastung, die ich nicht geltend machen kann. Meine Frage: Wie kann diese Problematik gelöst werden ohne dass der Eigentümer oder ich als Mieterin Nachteile haben? Wäre es möglich die 20% MWSt nur auf die Betriebskosten, jedoch nicht auf den Hauptmietzins selbst aufzuschlagen, oder wirkt sich das für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Eigentümers nachteilig aus? Welche Möglichkeiten wären noch denkbar?
Danke!

Mietkosten, Umsatzsteuer 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   08. August 2012 folgendes:
Sehr geehrte Frau Müller,

wird ein Preis vereinbart ohne Angabe ob mit oder ohne Umsatzsteuer, so ist er einschließlich Umsatzsteuer aufzufassen. Wird daher über die Umsatzsteuer bei Vertragsabschluss nicht gesprochen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Preis die Umsatzsteuer miterfasst. Das gilt auch zwischen Unternehmern, ein abweichender Handelsbrauch besteht nicht (vgl. Doralt/Ruppe, 9. Auflage, Rz 1341).

Der Vermieter kann die Wohnung mit Umsatzsteuer vermieten (20%) oder ohne. Da die Betriebskosten als unselbständige Nebenleistung der Hauptleistung „Miete“ gelten, teilen sie das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung. Das bedeutet, vermietet der Eigentümer mit Umsatzsteuer, so sind auch die Betriebskosten umsatzsteuerpflichtig. Eine Aufteilung gemäß Ihrem Vorschlag ist daher leider nicht zulässig.

Ein kleiner Trost könnte vielleicht für Sie sein, dass Sie die nicht abziehbare Vorsteuer als Aufwand geltend machen können. So erhalten Sie je nach Ihrem Steuertarif zumindest einen Teil der Vorsteuer von der Finanz wieder zurück.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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