Hauptwohnsitzbefreiung - §30 EInkommensteuergesetz |
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09. Februar 2014 |
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Gast |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist in meinem Fall § 30 lt EStG anwendbar?
Stehe kurz vor Verkaufsvertragsunterzeichnung für meine EIgentumswohnung.
Wohnung im Eigentum seit 19.Juni 1991
Hauptwohnsitz: 11.März 1991 - 1.Dezember 2000 und seit 27.Januar 2014
In der Zwischenzeit habe ich im Ausland gelebt - aus rein dienstlichen Gründen. In dieser Zeit war ich immer in firmeneigenen Wohnungen wohnhaft.
Nun wird die Firma aufgelöst und ich komme zurück nach Österreich.
Habe keine andere Immobilie und erwarte mir vom Erlös dieser, mir eine neue anzuschaffen.
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Hilfe
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Stb Michael BRAUN schrieb am 10. Februar 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mario
In Ihrem Fall wäre wichtig zu wissen, was mit der Wohnung zwischen 1.12.2000 - 27.1.2014 war (vermietet, leer, sie haben die Wohnung benutzt wie sie im Inland waren,..)
Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 30 (2) EStG die Einkünfte aus der
Veräußerung von Eigenheimen samt Grund und Boden, wenn sie Ihnen einen bestimmte Zeit
als Hauptwohnsitz gedient haben.
§ 30 (2) EStG
Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1
Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer
a) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als
Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als
Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
......
Sollte eine Befreiung zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Selbstberechnung der
Immobilienertragsteuer (§ 30 c (4) EStG)
Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 (2) EStG Z 1 a und Z 1 b:
Die Definition der Begriffe „Eigenheim“ und „Eigentumswohnungen“ richtet sich nach § 18 (1)
Z 3 lt b EStG. Danach ist ein „Eigenheim“ ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes eigene Wohnzwecke
dienen.
Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt auch für ein angemessen großes Grundstück (derzeit in EStR
2000: 1.000 m²; so auch Rechtsprechung VwGH).
Entscheidend für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht nur das Vorliegen eines
Eigenheimes; das Eigenheim muss vielmehr auch den „Hauptwohnsitz“ von Ihnen bilden.
Der Begriff Hauptwohnsitz wird in § 30 EStG 1998 nicht definiert. Gemäß § 26 (1) BAO hat
jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat
unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich und rechtlich verfügen zu
können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benutzen zu können (siehe auch UFS
RV/0599-S/10 vom 21.5.2012; VwGH 14.11.1996, 94/16/0033; VwGH
29.7.2007,2007/15/0235). Für die Erfüllung des Kriteriums spricht jedenfalls das
tatsächliche Benützen der Wohnung.
Allerdings ist eine ununterbrochenen tatsächliche Benützung nicht erforderlich, damit ein
Wohnsitz iSd § 26 BAO begründet wird (vorübergehender Aufenthalt im Ausland aufgrund
einer Auslandsbeschäftigung nicht schädlich; VwGH 16.9.1992,90/13/0229; VwGH
3.7.2003,99/15/0104; VwGH 9.11.2004,99/15/008).
Weder aus den Gesetzesbestimmungen noch aus der umfangreichen Judikatur und Literatur
lasse sich ableiten, dass sich der Hauptwohnsitz nach der polizeilichen Meldung richte. Die
polizeiliche Meldung sei für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes daher nicht von Bedeutung
(VwGH 20.6.1990,89/16/0020; VwGH 3.7.2003,99/15/0104; VwGH 25.11.1922,91/13/003).
Ein Hauptwohnsitz kann aber unabhängig von der Meldung auch vorliegen, wenn der
Steuerpflichtige an dem betreffenden Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist oder dieser
Wohnsitz bloß ein weiterer Wohnsitz im Sinne des Melderechts ist.
Mehrere Wohnsitze:
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff
„Mittelpunkt der Lebensinteressen“ dahin definiert, dass darunter der Ort zu verstehen ist, zu
dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das
Überwiegen der Beziehungen zu einen oder anderen Wohnsitz den Ausschlag gibt.
Wirtschaftlichen Beziehungen kommen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als
persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus
in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz
innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des
Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur
Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, UFS
RV/0599-S/10; VwGH 29.7.2007,2007/15/0235).
Der Eigenheimcharakter und der Hauptwohnsitz müssen während des gesamten für die
Hauptwohnsitzbefreiung erforderlichen Zeitraumes bestehen. Weiters ist es auch erforderlich,
dass der Hauptwohnsitz aufgegeben wird bzw. beim Verkauf nicht mehr gegeben ist.
Beide Fristen müssen die jeweiligen erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar durch den
Veräußerer selbst erfüllt sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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