Immobilienertragssteuer bei Übertragung nach Scheidung? |
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26. Jänner 2014 |
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Gast |
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Ich hatte Ende 2012 eine einvernehmliche Scheidung. Dabei wurde vereinbart, dass ich meine Hälfteanteile für des gemeinsamen Grundstück inkl. Haus meinem Ex-Mann übertrage. Nun habe ich vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung bzgl. der Berechnung der Immobilienertragssteuer für diese Übertragung erhalten.
Ich war sehr überrascht, da die Übertragung nicht entgeltlich war und ich meinen Anteil ja nicht veräußert habe. Es wurde lediglich vereinbart, dass mein Ex-Mann den gemeinsamen Kredit zur Gänze übernimmt und ich als Mitschuldner entlassen werde.
Das Finanzamt sieht das anders und hat auf meine telefonische Rückfrage geantwortet, dass mein "Gewinn" aus der Übertragung die Kreditübernahme durch meinen Ex-Mann war, und ich daher sehrwohl Immobilienertragssteuer zahlen muss.
Jetzt habe ich folgende Fragen:
1) Im Scheidungsvergleich wurden die Punkte Kreditübernahme und Liegenschaftsübertragung so formuliert:
Punkt Ehegattenunterhalt: "Die Ehefrau leistet Unterhaltsverzicht weil der Ehegatte den Kredit übernimmt."
Punkt Ehewohnung: "Das bisherige Ehewohnhaus, das im Hälfteeigentum der Ehegatten steht, verbleibt dem Mann."
Punkt Übertragung von Liegenschaften: "Die Ehefrau überträgt und übergibt die nachfolgenden Hälfteanteile (..) und erteilt die Einwilligung, dass das Eigentumsrecht vom Ehemann einverleibt wird."
Sonstige Zahlungen gab es nicht.
Kann man davon ausgehen, dass es sich dabei um eine Naturalteilung handelt und keine entgeltliche Eigentumsübertragung stattgefunden hat, sodass auch keine ImmoESt fällig wird? Die Kreditübernahme wurde ja nur beim Punkt Ehegattenunterhalt erwähnt.
2) Ich hatte von 10/2008 bis 06/2012 dort meinen Hauptwohnsitz. Die Scheidung war 11/2012, die Hälfteübertragung fand 04/2013 statt. Das gesamte Grundstück inkl. Haus hat eine Größe von ca. 1400 m², davon gehörte lt. Grundbuch die Hälfte mir.
Kann man hier die Hauptwohnsitz-Befreiung geltend machen? Ich habe gelesen, dass diese "für Grund und Boden von mehr als 1000 m²" nicht gilt. Ist damit die gesamte Liegensschaft gemeint, oder bezieht sich das auf den Anteil der in meinem Besitz war und übertragen wurde (also ca. 700 m²)?
Vielen Dank!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 05. Februar 2014 folgendes: |
Lt. Info des BMF vom 03.09.2012, BMF-010203/0402-VI/6/2012 gilt:
1.3. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
10. Im Zuge einer Ehescheidung werden im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens das Hälfteeigentum an der Ehewohnung (Haus) und einer weiteren Eigentumswohnung auf den jeweils anderen Ehegatten und Hälfteeigentümer übertragen. Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer ermittelt?
Werden das eheliche Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach den Grundsätzen des § 83 EheG aufgeteilt, kommt es zu keiner entgeltlichen Eigentumsübertragung (Naturalteilung; EStR 2000 Rz 6621 ). Es liegt daher ein unentgeltlicher Vorgang vor. Von diesem Grundsatz sind nach den EStR 2000 grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen umfasst. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen besteht keine betragliche Begrenzung. Dies gilt auch bei einvernehmlichen Ehescheidungen, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Grundsätzen des § 83 EheG vorgenommen wird.
Das heißt:
Wenn die Aufteilung nach Billigkeit erfolgte, kommt es zu KEINER entgeltlichen Eigentumsübertragung und es fällt KEINE Immoest an.
Einkommensteuerrichtlinien 6621
Eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den
Kriterien des § 83 EheG ist – auch bei Ausgleichszahlungen – einkommensteuerrechtlich
grundsätzlich als Naturalteilung zu werten. Dies gilt insbesondere für
Eigentumsübertragungen betreffend die gemeinsame Ehewohnung. In derartigen Fällen liegt
kein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor, die Naturalteilung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine unentgeltliche Übertragung.
Ich würde Ihnen raten, sich beim Rechtsanwalt, der die Scheidung erledigt hat, nachzufragen, ob die Aufteilung nach den Kriterien des Par. 83 EheG erfolgte (Rechtsanwalt sollte sich - ist zuständig gemeinsam mit den Notaren zur Abwicklung der Immoest- auch mit der Immoest auskennen) - ich kann aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen keine Feststellung treffen ob die Aufteilung nach den Kriterien des Par 83 EheG erfolgte.
Wenn dies der Fall ist fällt mE KEINE ImmoEst an
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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