AfA Investition in eine Vorsorgewohnung |
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24. Jänner 2014 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Guten Tag,
Wir haben heuer in eine vermietete Vorsorgewohnung eine neue Küche einbauen lassen.
Gesamtwert Eur 10.000,-
Ich würde nun einen Antrag auf e einen Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß § 28 stellen, ich weiss jedoch nicht genau welche Kategorie die richtige ist.
Stelle ich den Antrag indem ich die Erklärung abgebe oder bereits im Vorfeld?
Wird die zusätzliche AfA bereits in der Erklärung angeführt (9470 ider 9490) oder wartet man ein OK für den Antrag ab?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
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Mag. Peter Knöll schrieb am 24. Jänner 2014 folgendes: |
Die Anschaffung einer Küche ist nicht unter § 28 Abs 2 EStG subsumierbar, da es sich nicht um eine Instandhaltung oder Instandsetzung eines Gebäudeteiles handelt (wie zB bei Einbau von neuen Schallschutzfenstern, besser isolierten Fenstern, oder Austausch von Installationen).
Vielmehr stellt die Küche ein eigenes Wirtschaftsgut dar, welches ohne Antrag auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden kann.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Huebner schrieb am 11. März 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Knöll,
Vielen Dank für die obige Rückmeldung.
Sie meinten, die Küche stelle ein eigenes Wirtschaftsgut dar, welches ohne Antrag auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden kann.
Ich kann zu der bestehenden AfA einfach ein Zehntel des Anschaffungswertes der Küche dazuaddieren?
Müssen die Rechnungen zur Küche eingereicht werden?
MfG |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 13. März 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Huebner
Korrekt, in KZ 9500 in der E1b tragen Sie ein
Abschreibung vom Gebäude (NICHT Grund & Boden) 1,5%
Abschreibung 10 Jahre Küche
Summe in KZ 9500
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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