Immobilienertragsteuer |
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17. Jänner 2014 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Bei einem Vertrag mit einer Pfarrpfründe der Katholischen Kirche fällt eine 1%ige Genehmigungsgebühr (Taxe) an für die übergeordnete Diözese, die den Vertrag ja genehmigen muß. Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer ist diese Gebühr hinzuzurechnen. Ist diese Gebühr auch bei der Berechnung der Immoest hinzuzurechnen. Die Immoest zahlt die Verkäuferin, die Taxe kommt der Diözese zu.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 17. Jänner 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Sepp
Altgrundstücke:
3,5% vom Veräußerungserlös (oder auf Antrag Berechnung wie Neugrundstück)
Neugrundstück:
Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten
Steuersatz 25% bezogen auf den Veräußerungsgewinn
tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis den Sie bezahlt haben) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
(zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
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adaptierte Anschaffungskosten
Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 22. Jänner 2014 folgendes: |
Betreffend Ihrer Frage vom 17. Jänner 2014 darf ich Sie wie folgt informieren:
Zum Veräußerungserlös gehören vor allem ein empfangener Barkaufpreis sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber (dazu zählt auch die Übernahme der ImmoESt durch den Erwerber). Werden Verbindlichkeiten übernommen, sind diese unabhängig von der Laufzeit der Verbindlichkeit nicht abzuzinsen.
Daneben kommen auch sonstige wirtschaftliche (geldwerte) Vorteile in Betracht (vgl. EStR Rz 6655).
Nach Meinung von Fuhrmann/Lang zählen jedoch die Nebenkosten eines Immobilienverkaufes (z.B. Maklerprovision, Steuerberatungskosten, etc.) die vom Käufer übernommen werden nicht zur Bemessungsgrundlage der ImmoESt des Verkäufers. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten prinzipiell vom Verkäufer zu tragen wären. Die vom Käufer übernommenen Kosten sind auf den Grundstückskaufpreis anzurechnen.
Die Rechtsansicht von Fuhrmann/Lang steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zur Meinung des BMF (vgl. EStR Rz 6655, siehe hierzu: "dazu zählt auch die Übernahme der ImmoESt durch den Erwerber").
Aus vorstehenden Meinungen lässt sich meines Erachtens folgendes ableiten:
Kosten die in Zusammenhang mit der Immobilientransaktion stehen und eindeutig dem Verkäufer zuzurechnen sind, können nicht durch Überbindung auf den Käufer die ImmoESt-Bemessungsgrundlage des Verkäufers kürzen.
Während all jene Nebenkosten, die nicht ausschließlich dem Verkäufer zurechenbar sind, und vom Käufer getragen werden, nicht Teil der ImmoESt-Bemessungsgrundlage werden.
Die Genehmigungsgebühr für die Diözese fällt meiner Meinung nach unter letzteren Punkt. Das bedeutet: Wird die Gebühr vom Käufer entrichtet und auf den Kaufpreis angerechnet ist sie bei entsprechender Vertragsgestaltung nicht Teil der ImmoESt-Bemessungsgrundlage.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Meinung wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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