Notarkosten abzugsfähig? |
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14. Jänner 2014 |
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Gast |
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9 Kommentare |
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S.g. Damen u. Herren,
darf man die Kosten für einen Notar bei Kauf einer Immobilie als vorübergehenden Nebenwohnsitz i.J. 2013 als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung aufnehmen?
Danke u. LG JW
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Stb Michael BRAUN schrieb am 15. Jänner 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Weberberger
Nein, diese Kosten können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Aussergewöhnliche Belastungen müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Roland schrieb am 05. April 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau ist am 04.10.2012 gestorben. Ich habe zwei Kinder im Alter von 14 Jahren.
Im Jahr 2013 sind jetzt Gerichtsgebühren, Notarkosten, Sachverständigerkosten,
Grunderwerbssteuer, usw. angefallen. Ebenfalls habe ich für beide Kinder ein Sparbuch hinterlegen müssen.
Kann ich diese Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung 2013 geltend machen?
Besten Dank im Voraus.
Mfg
Roland |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 06. April 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Roland
Die Kosten für den Nachlass können nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, wenn die gezahlte Beträge höher sind als das Erbe.
Auf jeden Fall können Sie 2013 den Alleinerzieherabsetzbetrag und den vollen Kinderfreibetrag von 220 EUR pro Kind beantragen.
Eventuell ergibt sich bei der Steuererklärung 2012 für Ihre verstorbene Ehefrau (Verlassenschaft nach...) auch noch eine Gutschrift.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Frau Brunmayer schrieb am 21. April 2016 folgendes: |
Guten Tag,
was muss man im Lohnsteuerausgleich in ide genaue Berufsbezeichnung als PENSIONISTIN reinschreiben? (Punkt 10.3)
Darf man Gerichtskosten (Verlassenschaftssache) als Begräbniskosten (od. Aussergewöhnliche Belastungen) von der Steuer absetzen?
Dieselbe Frage habe ich noch zu Notarkosten in Verlassenschaftsache.
Vielen Dank im Voraus |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. April 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Brunmayer
Da Sie als Pensionistin keine Werbungskosten ansetzen können, ist die Berufsbezeichnung nicht notwendig
Begräbniskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Sie die Kosten selber zahlen mußten (NICHT vom Nachlass gedeckt)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. April 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Brunmayer
Da Sie als Pensionistin keine Werbungskosten ansetzen können, ist die Berufsbezeichnung nicht notwendig
Begräbniskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Sie die Kosten selber zahlen mußten (NICHT vom Nachlass gedeckt)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. April 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Brunmayer
Da Sie als Pensionistin keine Werbungskosten ansetzen können, ist die Berufsbezeichnung nicht notwendig
Begräbniskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Sie die Kosten selber zahlen mußten (NICHT vom Nachlass gedeckt)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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Michaela Reinisch schrieb am 28. April 2016 folgendes: |
Schönen Tag !
Meine Frage:
Meine Mutter ist 2015 verstorben. Mein Bruder und ich haben ihr Haus je zur Hälfte geerbt. Auf ihrem Konto waren noch so an die 3000,-- und ein Fahrzeug im festgestellten Wert von 700,-- war auch noch vorhanden.
Die Kosten für das Begräbnis und die landesübliche Bestattung beliefen sich jedoch auf einen weit höheren Betrag. (Kirche, Bestattungskosten, Blumen und vor allem die Notarskosten für die Überschreibungen).
Was bzw. welche Beträge kann ich nun steuerlich absetzen ?
Es wäre sehr nett, wenn Sie mir darauf antworten könnten.
Vd
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Stb Michael BRAUN schrieb am 02. Mai 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Reinisch
Sie und Ihr Bruder können bei der Arbeitnehmerveranlagung jeweils die Hälfte der Kosten der Begräbniskosten (NICHT Notarkosten Überschreibung) berücksichtigen, die den Nachlass übersteigen (den Sie selber aufbringen mussten)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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