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Kleinunternehmer - AfA Berechnung


12. Jänner 2014 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Berechnung der AfA. Als Kleinunternehmer wende ich die Nettomethode an, ich berücksichtige bei allen Rechnungen (Einnahmen und Ausgaben) den Nettobetrag.

Ist es richtig, dass beim Anlagenverzeichnis, wo ich die AfA berechne der Bruttobetrag zu berücksichtigen ist? Ich habe ein Buchhaltungsprogramm getestet und bei der AfA Berechnung ist der Bruttobetrag einzutragen.

Besten Dank

Viele Grüße
Elvira Platzer

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Platzer

Wenn Sie ein Kleinunternehmer im Umsatzsteuerlichen Sinne sind, sollten Sie Ihre Einnahmen / Ausgabenrechnung nach dem Bruttosystem machen (Einnahmen keine Umsatzsteuer, bei den Ausgaben haben Sie dann "zuwenig" steuerlich abgesetzt, da Sie die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erhalten).

Bei Kleinunternehmer lt. Umsatzsteuer wäre richtig:
Bruttomethode bei der Einnahmen / Ausgabenrechnung
bei Afa: Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage für die Afa (siehe auch RZ 737 ESTRL)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   13. Jänner 2014 folgendes:
Wie Herr StB Braun richtig festgestellt hat steht Ihnen als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zu.

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) gehört daher zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung sie entfällt (vgl. § 6 Z 11 EStG). Im Anlagenverzeichnis ist der Bruttobetrag zu führen.

Betreffend Ausgangsrechnungen ist darauf hinzuweisen, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen. Zusätzlich sollte auf der Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG hingewiesen werden.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Platzer schrieb am   13. Jänner 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Stb Braun,
sehr geehrter Herr Mag. Knöll,

vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Ich glaube das Wort "Nettomethode" war in meiner 1. Anfrage nicht passend.

Wir sind Kleinunternehmer und verwenden seit 01.01.2014 ein Buchhaltungsprogramm, wo wir die Einnahmen und Ausgaben netto buchen. Mir war nicht klar, dass die Anlagen brutto zu buchen sind.

Ich hätte noch eine 2. Frage: Im Vorjahr hatte mein Bruder 2 Dienstverhältnisse (unselbständige Tätigkeit) und Einnahmen aus einer selbsständigen Tätigkeit (Einnahmen über € 11.000,--; die Rechnungen wurden netto erstellt). Sind die Betriebsausgaben in dem Formular E1a auch netto zu berücksichtigen?

Vielen Dank im voraus.

Viele Grüße
Elvira Platzer
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Platzer

Wenn Sie Kleinunternehmer gem. Par 6(1)z27 UStG sind, ist es steuerlich ein Nachteil, wenn Sie die Ausgaben netto buchen (was passiert mit der nicht abziehbaren Vorsteuer bei Ihren Programm?) außer die Vorsteuer wird als "Extraausgabe" berücksichtigt, weil Ihre Ausgaben geringer angesetzt werden als sie bezahlt haben

Betreffend Bruder: im Formular e1a (gilt auch für sie) können Sie auf der ersten Seite auswählen brutto oder nettorechner.
Bruttorechner: alle zahlen in der Erklärung sind inkl. Umsatzsteuer (auch die Zahlungen / Gutschriften an das Finanzamt betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen)
Nettorechner: alle zählen in der Erklärung sind exkl. Umsatzsteuer (ohne die Zahlungen / Gutschriften an das Finanzamt betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen)

Als Kleinunternehmer ist es ratsam, bruttometode zu wählen


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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