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Steuer für Vermietung


10. Jänner 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag,

ich bin deutscher Rentner, Witwer, der hier in Wien sein Hauptsitz hat. Mein Einkommen bestand bis jetzt aus meiner Altersrente (bzw. Witwerrente) aus Deutschland in Höhe von ca. 850€ / Monat. Jetzt habe ich vor meine Wohnung in Wien zu vermieten. Eine Ärztin möchte dort Ihre Praxis einrichten. Die brutto Miete wird ca. 550€, Netto – 450€. Meine Fragen: wie soll ich diesen Einkommen versteuern? zur Zeit habe ich auch keine Steuernr. in Österreich. Wie hoch wird meine Steuerbelastung werden?.

Vielen Dank im Voraus und Gutes Jahr 2014!

A.D.


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   11. Jänner 2014 folgendes:
Aufgrund Ihres Wohnsitzes in Ö sind Sie mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig.
Je nachdem von Wen ihre Pension. Ausbezahlt wird, ist diese lt. Dba ö-d in d oder ö steuerpflichtig .
Sollte die Pension in d beschränkt steuerpflichtig sein, erfolgt in ö bei ihrer Steuererklärung ein sogenannter progressionsvorbehalt.

In ö gibt einen progressiven Steuersatz
Bis 11.000 EUR zählen sie in keinen Steuer, darüber bis 25.000 EUR 36,5%, danach 43,21% bis 60.000 EUR

Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Vermietung ) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Überschussrechnung
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1b) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Ja


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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