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Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien betreffend Ärzte bzw. Arbeitsmediziner


23. Dezember 2013 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Mit Adaptierung der Umsatzsteuerrichtlinien durch den Wartungserlass 2013 des BMF, GZ BMF-010219/0420-VI/4/2013 vom 29.11.2013 ergeben sich im Wesentlichen zwei Änderungen für Ärzte.

Die Richtlinien tragen nunmehr den gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2012 Rechnung.

a) Gutachten

Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Ärztliche Zeugnisse, Gutachten können daher auch weiterhin grundsätzlich umsatzsteuerfrei verrechnet werden.

Bestimmte ärztliche Gutachten unterliegen jedoch einer Steuerpflicht:
  • Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH 14.09.2000, Rs C-384/98, D. gegen W.);

  • ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;

  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken;

  • ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957 idgF (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01, d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services)

  • ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung,
    • Davon ausgenommen sind ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie zB Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.

Es wurde nunmehr klargestellt, dass auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind.

Aus dem Begriff 'klarstellend' lässt sich ableiten, dass nach Meinung des BMF diese Rechtlage schon immer gegolten hat. Anders gesagt, die bereits bisher geltende Rechtslage wurde nunmehr mittels einer vermeintlich authentischeren Interpretation widergeben.


b) Arbeitsmedizinische Leistungen, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen

Tätigkeiten der Arbeitsmediziner im Sinne von § 82 ASchG bzw. § 78 Abs. 4 B-BSG die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen sind (nunmehr) umsatzsteuerpflichtig. Hiervon ausgenommen sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fällt:
  • die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

  • die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,

  • die Durchführung von Schutzimpfungen, sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten

Bei den genannten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner ist im Falle einer Gesamtbetragsabrechnung (z.B. nach Stunden oder Monatspauschalen) aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt (vgl. UStR Rz 948).

Die Umsatzsteuerrichtlinien enthielten bisher Aussagen zu einer – seit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 - überholten Rechtslage. Mit dem Wartungserlass wurden die Richtlinien der neuen Rechtslage angepasst. Hierunter fällt auch die Anpassung betreffend die Leistung von Arbeitsmedizinern.

Gesetze treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden (Art 49 Abs 1 B-VG). Häufig verbindet der Gesetzgeber dies mit einer Inkrafttretens- oder Anwendungsbestimmung, die regelt, wann der zeitliche Bedingungsbereich beginnt.

Für die neue Rechtslage betreffend Umsatzsteuerpflicht der arbeitsmedizinischen Beratung von Arbeitgebern durch Arbeitsmediziner findet sich keine Inkraftretens-Bestimmung. Demnach ist die neue Rechtslage bereits seit Verlautbarung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, ab 15. Dezember 2012 wirksam.

Mit andern Worten, seit 15. Dezember 2012 sind beratende Leistungen von Arbeitsmedizinern mit Umsatzsteuer zu belasten (vgl. oben). Eine steuerfreie Rechnungsausstellung ist nicht (mehr) möglich.

Wurden bisher Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, so sind diese zu berichtigen (ab 15. Dezember 2012). Es handelt sich um einen unrichtigen Steuerausweis (bisher 0% statt richtig 20%).

Es sind Stornorechnungen und neue Rechnung auszustellen, welche 20% Umsatzsteuer enthalten. Die Berichtigung ist für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Fehlerhaftigkeit der Rechnungstellung bzw. Umsatzsteuer erkannt wurde. Die Stornorechnung und neue Rechnung müssen den entsprechenden Leistungsempfängern zugehen (vgl. § 11 Abs 12 UStG).

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Arzt, Umsatzsteuer 
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