Pflegeheimkosten steuerlich absetzbar? |
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23. Dezember 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Guten Tag,
mein Mann zahlt für seine Mutter Pflegeheim-in ausland aber...kann er das von Steuer absetzen? und wen ja...wie?
danke
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Stb Michael BRAUN schrieb am 23. Dezember 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Viki
Wenn die Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten (Eltern) selbst die Merkmale einer außergewöhnlichen Belastung wären (muss zwangsläufig erwachsen, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, außergewöhnlich), können diese bei der Steuererklärung in der KZ 735 berücksichtigt werden.
siehe auch RZ 838a und 868 LStRl
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 23. Dezember 2013 folgendes: |
Altersheimkosten als außergewöhnliche Belastung
Nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Darunter fallen unter anderem Krankheitskosten. Derartige berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten (vgl. § 34 Abs 4 EStG). Mit anderen Worten der Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kind ist verpflichtet gegenüber Eltern) hat die Zahlungen um seinen Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG zu kürzen.
Die Kosten der Unterbringung und der Verpflegung in einem Pflege- oder Altersheim stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG dar, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt.
Die Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim können jedoch dann geltend gemacht werden, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (vgl. VwGH 16.12.1987, 86/13/0084).
Wenn aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Pflegeheim geboten ist, sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar. Die Gründe müssen durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachgewiesen werden.
Die Kosten für das Pflege- oder Altersheim, die aus vorgenannten Gründen anfallen müssen um die sogenannte "Haushaltsersparnis" gekürzt werden. Nur der überschießende Betrag kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Durch die Haushaltsersparnis werden quasi die Kosten der Lebensführung (negativ) berücksichtigt.
Soweit der Pflegebedürftige die Kosten für die Unterbringung im Altersheim trägt ist die Haushaltsersparnis (=Kürzungsbetrag) vorrangig bei ihm zu berücksichtigen. Nur jener Teil der Haushaltsersparnis der beim Pflegebedürftigen keine Deckung findet (weil er z.B. keine oder nur einen geringen Teil der Kosten trägt) ist in einem zweiten Schritt beim zahlenden Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn ein Ehepartner Alleinverdiener ist und aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung die Pflegekosten seines Partners übernimmt. In diesem Fall ist die Haushaltsersparnis immer von den Zahlungen des Alleinverdieners abzuziehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehepartner des Alleinverdieners - also jener Partner mit Jahreseinkünften unter EUR 6.000 - einen Teil der Kosten selbst begleicht (vgl. LStR 2002 Rz 887).
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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