Steuer Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung |
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08. Dezember 2013 |
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Gast |
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5 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren.
Wenn man die Auszahlungen aus einer privaten selbst abgeschlossenen Unfall- oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Rentenform ausbezahlt bekommt, muss man für eine solche Unfall- oder Berufsunfähigkeitsrente Steuern zahlen?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 08. Dezember 2013 folgendes: |
Nach § 29 Z 1 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 tritt Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten.
Siehe auch rz 7018ff
https://findok.bmf.gv.at/findok/ilink;jsessionid=F0A97828BD65382483009B35C38ADCEE?bereich=RL&id=53500&ida=EStR2000&gueltig=20091211&hz_gz=06+0104%2f9-IV%2f6%2f00&dz_VonRandzahl=7018&bDokTypBez=Richtlinie+des+BMF&bBehoerde=BMF&bGz=BMF-010203%2F0704-VI%2F6%2F2009&bAppDat=1260486000000&bRequestName=Externer+Link&searchNr=1&sort=Relevanz&sortDesc=true&bPage=1&bErw=...#RZ_7018
Bitte rz 7018a beachten (bei verdienstentgang sofort Steuerpflicht) , zB betriebsunterbrechungsversicherung
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 08. Dezember 2013 folgendes: |
§ 29 Z 1 EStG
Bezüge, die wiederkehrend sind, das heißt wiederholt zufließen und nicht schon bei den anderen sechs Einkunftsarten zu erfassen sind, unterliegen allein wegen der Form des Zuflusses der ESt. Unter "wiederkehrende Bezügen" sind auch Renten zu verstehen.
Wiederkehrende Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge, den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Als Gegenleistung ist jener Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase). Bei Versicherungsrenten (auch bei Risikoversicherungen) entsteht der Rentenvertrag aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsrechtes bei Beginn der Rentenzahlung.
Wird jedoch durch eine Rentenleistung ein Verdienstentgang ersetzt, stellt die Rente eine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG dar; das heißt die empfangenen Rentenzahlungen führen (sofort) zu Einkünften und sind bei jener Einkunftsart zu erfassen, die durch die Rente ersetzt wird (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
Eine Mehrbedarfsrente hingegen, das ist eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen Mehraufwand an Pflege und Betreuung des Empfängers abgilt, ist nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschafft, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastung nach den §§ 34 und 35 EStG 1988 erfüllt (VfGH 07.12.2006, B 242/06, VwGH 18.10.2012, 2009/15/0148).
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter EStR Rz 7011ff.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Information wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Gast schrieb am 11. Dezember 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Herren!
Was ist die "Gegenleistung" bei solchen Versicherungen? |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 13. Dezember 2013 folgendes: |
Als Gegenleistung ist jener Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase).
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Maria schrieb am 23. Dezember 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Da. / Hr.
Die Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird anschaulich von der Wirtschaftskammer Österreich an einem Beispiel aus dem Jahre 2009 unter nachfolgendem Link auf den Seiten 39 und 40 dargestellt, wobei als "Gegenleistung" der Barwert der Rente (Zinssatz 5,5%) herangezogen wurde.
In Kurzform:
Rente monatlich: Euro 1.500.-
Rentenbeginn: mit 35
Rente bis: 65
Errechneter Barwert der Rente: Euro 206.332.-
Steuerpflicht erst ab überschreiten der Euro 206.332.- d.h. 206.332 / (12 x 1.500) = 11,46
Einkommenssteuerpflicht tritt erst nach überschreiten der 11,46 Jahre ein.
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