Neue Selbständige, oder Kleingewerbe? (Steuererklärung) |
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04. Dezember 2013 |
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Gast |
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Hallo,
ich habe auch eine Frage, die mich schon seit einigen Wochen beschäftigt, ich auch schon im Internet gegoogelt habe, mir aber nicht sicher bin, ob meine Informationen richtig sind, weswegen ich gerne hier noch mal die "Experten" fragen will.
Und zwar betreibe ich einen Weblog und mir wird auch hin- und wieder Geld geboten, um Texte zu schreiben und eben auf meiner Internetseite zu veröffentlichen. Das ganze ist in unregelmäßigen Abständen, die Auftraggeber sind unterschiedlich und ich würde dann eine Honorarnote ohne Mehrwertsteuer stellen.
Ich habe auch schon mal bei der WKO angerufen, die meinten ich soll einfach ein Kleingewerbe anmelden. Da müsste ich aber ja die ca. 90 Euro Kammerumlage und dann noch den Minibetrag an Sozialversicherung im Monat zahlen. Da aber nicht sooo viele Einnahmen reinkommen und ich sowieso normal bei meinem Arbeitgeber (40 Stunden Vollzeitkraft) angestellt bin, möchte ich nicht unbedingt ein Gewerbe anmelden.
So weit ich mich jetzt schlau gemacht habe gilt meine Tätigkeit theoretisch ja als "Neue Selbständige"?!
Das heißt ich muss mich theoretisch nicht bei der Sozialversicherung zusätzlich melden, da ich ja bei meinem Arbeitgeber angestellt bin und auch sicher nicht über die € 4.641,60 jährlich komme.
Muss ich mich sonst irgendwo melden, dass ich der Tätigkeit als "neue Selbständige" nachgehe?
Wie ich das jetzt verstanden habe, muss ich eigentlich nur am Ende des Jahres statt meinen normalen Steuerausgleich eine Einkommensteuererklärung abgeben und darin eben anführen welche Einnahmen ich noch hatte?
Versteuern muss ich meine Sachen ja nur in der Steuerklasse in der ich eh bin, sofern ich nicht darüber hinaus verdiene?
Und theoretisch kann ich ja technische Geräte, wie einen neu gekauften Laptop (den ich ja für meine Tätigkeit brauche) abschreiben, oder?
Habe ich das alles richtig verstanden?
Viele, vielen dank fürs Durchlesen und Antworten geben!
Lieben Gruß,
Carmen
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Stb Michael BRAUN schrieb am 06. Dezember 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Carmen
Gewerberecht / Sozialversicherung:
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.641,60 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2013 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2013 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Bis zu einem Gewinn von 730 EUR pa können Sie neben Ihrer Anstellung steuerfrei dazuverdienen, sollten Sie einen höheren Gewinn erwirtschaften, wird der Gewinn mit Ihrem Höchststeuersatz (bis zu 50%, je nachdem wie hoch ihr Einkommen ist) versteuert
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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