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Einzelunternehmer E/A-Rechnung Vorlage?


22. November 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag,

Habe dieses Jahr ein kleines Einzelunternehmen gegründet. Bin noch umsatzsteuerberfreit. Ich habe nur jeden Monat 2-3 Einnahmen zu verbuchen + wenige Ausgaben. Ich habe alle Belege gesammelt.

Meiner Information nach benötige ich nur eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung. Hierfür habe ich folgende Vorlage gefunden: http://www.rvo.at/index.php/e-a-rechnung

Meine Fragen:

- Wenn ich diese Vorlage verwende und ausfülle, benötige ich dann noch einen Steuerberater/Buchhalter? Bzw. braucht dieser dann nur noch Drüberzuschauen und das war's?

- Meine Einnahmen sind zum Teil Provisionen von Online-Shops. Nächstes Jahr komme ich ziemlich sicher über die 30.000€ USt-Grenze. Sollte ich also ab 1.1.2014 bei den Online-Shops beantragen, dass diese mir die USt mitauszahlen bzw. machen die das auch?

Vielen Dank

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. November 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Joshi

Wenn Sie Ihren Gewinn ermitteln und alle steuerlichen "Besonderheiten" berücksichtigen und die richtigen Zahlen in die mindestens 12 seitige Steuererklärung einsetzen , benötigen Sie keinen Steuerberater (es besteht kein Steuerberaterzwang bei der Erstellung der Steuererklärung)

Ich biete auch ein Drüberschauen über Ihre Steuererklärung an bzw. eine kostenlose unverbindliche Erstberatung ( auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bietet solche monatlich an)

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Betreffend Umsatzsteuer wäre wichtig abzuklären, wie hoch ihr geplanter Umsatz ist (gibt Toleranzgrenzen )
Weiters wäre wichtig, was und wo der online Shop beruflich macht, um die umsatzsteuerliche Auswirkung zu erkennen. Sollten Sie Umsatzsteuer verrechnen, müssen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Umsatzsteuer regelmäßig melden und an das Finanzamt zahlen.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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