Steuerlich absetzbar? |
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15. November 2013 |
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Gast |
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5 Kommentare |
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Wenn ich eine relativ teure Ausbildung mache, die mit meinem derzeitigen Beruf nichts zu tun hat und auch keine Umschulung darstellt, sondern die ich nur für mich aus Interesse mache (gehe in 3 Jahren in Pension) und vielleicht später nebenbei ausüben möchte - kann ich die Kosten dann trotzdem steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen?
Ich weiß, dass zwar Weiterbildungen absetzbar sind, aber die Ausbildung ist keine berufliche Weiterbildung für meinen bestehenden Beruf, sondern einfach eine andere Ausbildung.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 22. November 2013 folgendes: |
Bei Ihrer Steuererklärung können Sie die Aus/Fortbildungskosten absetzen, sowie Umschulungsmassnahmen.
Das Jahr der Bezahlung ist ausschlaggebend, bei welcher Steuererklräung Sie die Kosten geltend machen können
Aus- und Fortbildung, UmschulungRz358-366
Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.Rz358
Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (zB EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind zB Friseur/in und Fußpfleger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV-Techniker/in.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität
Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreifeprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Beispiel:
Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2010 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2011. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2011 als Umschulungskosten abgesetzt werden.
Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels gemeint ist.
Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde. Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, an einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf liegen oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt.
Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn
die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen der oder des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
Sind Kosten für ein Studium absetzbar?
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (zB Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (zB Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (zB Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.
Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (zB Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.
Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind zB Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.
Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung.
Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.
Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:
eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
Kosten für „Arbeitsmittel“ (zB anteilige PC-Kosten)
zusätzliche Fahrtkosten
allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
Nächtigungskosten
Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.
Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen so genannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (zB Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).
Die im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (zB Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!
Beispiel:
Wenn Ihre Weiterbildungskosten 200 € betragen, Sie dafür 50 € an Förderungen refundiert bekommen, können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung nur die Differenz von 150 € für Weiterbildungskosten geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Frau Eva M schrieb am 12. Dezember 2013 folgendes: |
Vielen Dank für die Informationen. Daraus kann ich aber leider nicht entnehmen, wie das in meinem Fall ist. Ich habe ja geschrieben, dass ich in 3 Jahren in Ruhestand gehe, aber trotzdem diese Ausbildung (die im Grunde eine Umschulung wäre) machen möchte.
Sie ist weder privat, noch für meinen jetzigen Beruf von Belang (was ohnehin unwichtig wäre, weil ich ja nur mehr 3 Jahre arbeite und die Ausbildung ca. 3 Jahre dauern wird). Sie ist eine neue Berufsausbildung, aber ich fürchte, das wird niemand interessieren unter den gegebenen Umständen.
Sie kostet aber pro Jahr ca. 3500 Euro und falls es irgend eine gesetzliche Möglichkeit gäbe, sie irgendwie steuerlich abzusetzen, wäre ich natürlich froh. Wenn nicht, kann ich natürlich auch nichts machen, ich bin sicher ungewöhnlich darin, mit 56 eine neue Berufsausbildung zu beginnen, obwohl ich in einem Arbeitsverhältnis stehe und danach in Rente gehe. |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 15. Dezember 2013 folgendes: |
Wenn sie durch die Ausbildung irgendwann einnahmen erzielen, können sie die Ausgaben absetzen
Da sie noch nicht wissen, ob sie durch die Ausbildung jemals einnahmen erzielen werden , können sie diese jetzt absetzen, und im schlimmsten Fall (wenn in 4 Jahren feststeht, dass sie die Ausbildung nicht beruflich umgesetzt haben) werden diese vom Finanzamt gestrichen und sie müssen die zuviel zurückerstattete Steuer zurückzahlen oder (wenn sie eine freiwillige Steuererklärung einreichen (Frist 5 Jahre)) sie warten ob sie durch die Ausbildung einnahmen erzielen werden und können dann diese absetzen (wenn Einnahmen vorhanden) oder nicht (wenn keine einnahmen vorhanden)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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herr grabner schrieb am 14. Februar 2016 folgendes: |
Ich hätte eine Frage wäre es möglich meine Fahrschulkosten steuerlich abzusetzen da ich als kfz techniker ein kundenfahrzeug in die Werkstatt hinnein fahre müsste bzw eine probefart durchführen... weil hätt ich keinen Führerschein müsste jedesmal ein andrer Kollege mir das Fahrzeug hinnein fahren und somit behindere ich andere? mfg |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 17. Februar 2016 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Grabner
siehe oben Ausführungen vom Finanzamt
Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung.
Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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