Immobilienertragsteuer |
 |
14. November 2013 |
 |
Gast |
 |
1 Kommentar |
 |
Kommentar schreiben |
|
Guten Tag.
Zur Sachlage:
- Ich bin österreichischer Staatsbürger
- Ich lebe seit 2001 (4. Quartal) in Deutschland (Hauptwohnsitz)
- Ich bin seit 2001 (4. Quartal) in Deutschland steuerpflichtig
- Ich habe in 2001 (2. Quartal) eine Eigentumswohnung in Österreich gekauft
- Ich möchte diese Eigentumswohnung nun verkaufen
- Ich hatte zu keiner Zeit meinen Wohnsitz in dieser Wohnung
Meine Frage:
Ist die Immobilienertragsteuer (3,5% vom Veräußerungserlös weil ein sog. Alt-Grundstück) auch in meinem Fall fällig?
Oder kommt hier ggf. das Doppelbesteuerungsabkommen zu tragen, das mich von der Immobilienertragsteuer "befreien" würde?
Vielen Dank für die Antworten!
|
|
|
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 15. November 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr AP! Sehr geehrte Frau AP!
Aufgrund der Tatsache, dass Sie in Österreich weder einen Wohnsitz (in Ihrem Fall müsste man klären, wie die Wohnung in Ö genutzt wurde) noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in Österreich nur mit bestimmte Inlandseinkünften (darunter auch der Verkauf von Immobilien) in Ö steuerpflichtig.
mE sind Sie daher in Ö beschränkt steuerpflichtig für den Verkauf der Immobilie in Ö
Doppelbesteuerungsabkommen regelt dass bei unbeweglichen Vermögen der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem die Immobilie liegt (in Ihrem Fall Ö), ob es in D zu einer Besteuerung kommt, müssen Sie in D abklären lassen.
Ab 1.1.2013 wird die Besteuerung mittels Parteienvertreter erfolgen (Notar, Rechtsanwalt)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
| |
|