Erklärungswechsel |
 |
04. November 2013 |
 |
Gast |
 |
4 Kommentare |
 |
Kommentar schreiben |
|
Ich ersuche um Hilfestellung für den folgenden Sachverhalt.
Bis zum Jahr 2011 habe ich die übliche Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
Seit Mitte 2012 habe ich nun meine Wohnung vermietet und arbeite als Angestellte vollzeit.
Habe eine Aufforderung zur Arbeitnehmerveranlagung erhalten, jedoch ist dies ja aufgrund der Einkünfte nicht korrekt. Nun habe ich die Info erhalten, dass ich einen Erklärungswechseldurchführen muss.
hier kenne ich mich leider nicht aus und mich verwirren auch die Pflichangaben.
"Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr" und "Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr"
1. Was versteht man unter dem Eröffnungsjahr?
2. Was ist unter Gewinn zu verstehen?
3. Was sind Betriebsausgaben? Was muss ich hier berechnen? Betriebskosten sind ja Durchlaufposten bzw muss ich diese in dem Fall anführen?
Einreichung Bilanz etc...
Die Formulare E1+ E1b oder U1 ausfüllen?
Habe auch zwei Steuernummern. Jene die ich bei der L1 verwendet habe und eine neue welche bei der Vergebührung des Mietvertrages durch den Mieter vergeben wurde. Unter welchen Steuernummer muss ich nun die Erklärung abgeben?
Vielen Dank im Voraus!
MfG
|
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 05. November 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr sziszi77! Sehr geehrte Frau sziszi77 !
Die Aufforderung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) haben Sie erhalten, weil Sie aufgrund von Pflichtabgabetatbestände (mehrere Dienstgeber, Freibetrag bei laufender Lohnverrechnung, ...) erfüllen.
Den Beginn Ihrer Vermietung müssen Sie den Finanzamt innerhalb von einem Monat mitteilen (Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel)
1) Eröffnungsjahr ist der Beginn Ihrer Vermietungstätigkeit
2) Gewinn ist in Ihrem der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Vermietung) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Überschussrechnung)
3) Betriebsausgaben sind in Ihrem Fall Werbungskosten, ALLE Ausgaben, die Sie benötigen, um Ihre Wohnung vermieten zu können (typische Werbungskosten: Abschreibung vom Gebäude, Zinsen, Instandhaltungen / Instandsetzungen / Herstellungsaufwendungen)
Betriebskosten KÖNNEN Sie bei der Einkommensteuer als Durchlaufposten (weder bei Einnahme noch bei Ausgabe berücksichtigen) ansetzen ODER sowohl als Ausgabe als auch als Einnahmen berücksichtigen (je nachdem wie "genau" Ihre Abrechnungen sind)
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1b, eventuell U1) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Sollten Sie umsatzsteuerpflichtig sein oder zur Umsatzsteuer optiert haben, müssen Sie auch regelmäßig die Umsatzsteuer dem Finanzamt melden und zahlen.
Die Steuernummer für die Vergebührung brauchen Sie NUR für die Vergebührung, die andere Steuernummer ist Ihre Steuernummer für Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Wenn ich Ihnen bei Fragebogen und / oder Steuererklärungen behilflich sein soll, ersuche ich um kurze Kontaktaufnahme.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Julia schrieb am 11. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Braun!
Da ich Ihre oben angeführte Hilfestellung gesehen habe, erlaube auch ich mir Sie um Hilfe zu bitten:
Ich habe ebenfalls eine Wohnung im Jahr 2012 gekauft, diese jedoch nie selbst bewohnt und ab 2013 vermietet. Mir wurde jedoch mitgeteilt (Finanzamt, Arbeiterkammer,...), dass ich bereits 2012, wo nur Kosten für mich entstanden sind, trotzdem bereits eine E1 + E1b ausfüllen muss.
Diese Tatsache ist mir ja eigentlich egal, jedoch bin ich mit dem Formular E1b total überfordert.
Wo muss ich was eintragen, und welchen Betrag dann in E1 übernehmen?
Bzw. was ist hier schon der Unterschied bei Punkt 1: USt-Bruttosystem vs. USt.-Nettosystem? (Ich erreiche die Grenze von € 30.000,00 im Jahr nicht!)
Es handelt sich bei mir wirklich nur um Ausgaben: Betriebskosten + Einnahmen: Miete - aber wo muss ich das eintragen?
Ich danke Ihnen herzlich im Voraus für Ihre Hilfe!
Mfg
Julia |
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 12. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Julia
Ich bin Ihnen gerne beim Ausfüllen der E1b behilflich und ersuche um Kontaktaufnahme.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 13. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Julia !
Eine Ausfüllhilfe für die gesamte Steuererklärung E1b sprengt eindeutig den Rahmen von diesem Forum. Gerade das erste Jahr (Ermittlung der Abschreibungsbasis) ist auch weiterführend relevant für die zukünftigen Jahre.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
|