Werbungskosten versus Werbe- und Repräsentationsaufwand |
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25. Oktober 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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S, g. SteuerberaterIn!
Ich bin einkommenssteuerpflichtig und muss daher eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Jedes Jahr frage ich mich, was ist steuerlich für mich von Vorteil?
Wenn ich meine Kosten unter 724 Werbungskosten abschreibe (nichtselbstst. Arbeit) oder unter Werbe- und Repräsentationsaufwand Punkt 9200 (selbstst. Arbeit).
Es sind Rechnung von div. Büromaterial, Computermaterial etc, das ich sowohl als nichtselbst. und auch als Selbstständige brauch/verwende.
Danke für Ihre Antwort!
Mit besten Grüßen
maximiliane
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Stb Michael BRAUN schrieb am 26. Oktober 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Maximiliane
Die Kosten, die Sie sowohl für die selbständige Tätigkeit als auch für Ihre Anstellung benötigen, können Sie auf beiden Positionen aufteilen.
Ob und welche Aufteilung von Vorteil ist, kann so pauschal nicht gesagt werden (Werbungskosten gibt es eine Pauschale von 132 EUR, Betriebsausgaben gibt es auch eventuell eine Pauschale und einen Gewinnfreibetrag), müsste durchgerechnet werden, welche Variante den größten Vorteil bringt.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 27. Oktober 2013 folgendes: |
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssen Ausgaben, die sowohl mit betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen entsprechend aufgeteilt werden. Allenfalls hat sich die Aufteilung am Einnahmenschlüssel zu orientieren (vgl. EStR Rz 1094).
Eine mutwillige Aufteilung ist daher prinzipiell unzulässig.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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