Airbnb |
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13. Oktober 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Ich vermiete seit 1.7.2013 immer wieder tageweise meine Wohnung über die Plattform www.airbnb.at. Nachdem ich allerdings die steuerfreie 730-Euro-Grenze überschritten habe, muss ich nun meine Einkünfte in einer Einkommensteuererklärung angeben.
Ist dies ausreichend spätestens Ende Februar des nächsten Jahres zu machen, sobald der Lohnzettel des Arbeitgebers übermittel wird ?
Hat jemand schon einschlägige Erfahrungen mit Airbnb-Vermietern ?
Welche Kosten kann ich in Abzug bringen ?
Wer würde mir kostengünstig mit meiner ersten Steuererklärung diesbezüglich behilflich sein, damit alles gesetzeskonform abläuft ?
Mit bestem Dank für hilfreiche Tipps bereits im voraus.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 16. Oktober 2013 folgendes: |
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Vermietung) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Überschussrechnung.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1b) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig.
Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Sollten Sie Hilfe benötigen, steht Ihnen einige der Steuerberater (wir auch) gerne zur Seite.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Frau E. schrieb am 22. Juli 2015 folgendes: |
Hallo! Ich bin bereits selbständig mit einer handelsagentur. Nun vermiete ich seit ca 2 wochen immer wieder meine einlegerwohnung in meinem haus an airbnb gäste. Wie soll ich das ruchtigerweise versteuern? Danke f kommentare. |
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