Aufgrund einer günstigen Erbschaft verfüge ich derzeit über eine ansehnliche Summe Geld. Diese möchte ich nun in Gebäude z.B. Zinshäuser investieren. Ich beabsichtige diese über eine neue GmbH & Co KG zu erwerben und zu vermieten. Mein Berater meint aber, dass der Erwerb über die KG insofern ungünstig sei als ich eine Buchhaltung führen müsste. Stimmt diese Behauptung?
Im voraus dankend für Ihren Rat. Belus.
Mag. Peter Knöll schrieb am 02. Oktober 2013 folgendes:
Gewinnermittlung bei vermögensverwaltender GmbH & Co KG
Bei Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass die GmbH der unbeschränkt haftende Gesellschafter (= Komplementär) der KG ist.
• Unternehmensrecht
Nach § 189 Abs 1 Z 1 UGB sind kapitalistische Personengesellschaften verpflichtet Bücher im Sinne des Unternehmensgesetzbuches zu führen.
• Abgabenrecht
Grundnorm der Gewinnermittlung § 124 BAO: „Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.“
Sonach wären kapitalistische Personengesellschaften auch im Sinne der Abgabenerhebung verbunden Bücher zu führen.
Die lex specialis zu § 124, 125 BAO § 2 Abs 4 Z 2 EStG ordnet jedoch an, dass bei außerbetrieblichen Einkünften als Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) anzusetzen ist.
Infolgedessen muss trotz Buchführungspflicht nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Einnahmen-Ausgabenrechnung beziehungsweise genauer gesagt eine Überschussrechnung für abgabenrechtliche Zwecke erstellt werden.
Am einfachsten wird das erreicht, indem man das unternehmensrechtliche Ergebnis aus der Buchhaltung auf eine Überschussrechnung überleitet. Derartige Überleitungen sind der Steuererklärung bei Abgabe beizufügen (vgl. § 44 Abs 2 EStG).