selbständige und unselbständige Arbeit |
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26. September 2013 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Hallo!
Ich bin unselbständig erwerbstätig und es fallen im Monate gleich mehrere hundert Euro pro Monat an Lohnsteuer an. Wenn ich nun eine Immobilien Gesellschaft (zB KG) gründen würde und dann eine Eigentumswohnung auf Kredikt kaufe, diese dann vermiete und davon ausgehe, dass ich in 15 Jahren den Kredit zurück gezahlt habe (mit den Mieteinnahmen) und dann tatsächlich im Plus bin, stellt sich folgende Frage:
Kann ich über diese 15 Jahre den Verlust aufgrund der Kreditrückzahlung für den Kauf der Eigentumswohnung in der KG die Lohnsteuer der unselbständigen Arbeit beim Lohnsteuerausgleich gegenrechen. Anders gefragt kann ich mir die Entrichtung der Lohnsteuer sparen. Was ist dann dann 15 Jahren, wenn ich das Gebäude dann verkaufe? Danke für eine Antwort!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 02. Oktober 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Martin !
Es besteht auch die Möglichkeit (ich sehe keinen Vorteil, dass über eine KG zu spielen) das SIE (als Angestellter) die Wohnung mit Kredit kaufen, und dann vermieten.
Sollten Sie einen Verlust aus der Vermietung (durch die Zinsen) erwirtschaften, minimiert das Ihr Gesamteinkommen, und Sie erhalten die zuviel bezahlte Lohnsteuer retour, sollten Sie einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung erwirtschaften, müssen Sie diesen Überschuss mit dem Spitzensteuersatz versteuern.
Wenn Sie die Wohnung verkaufen, müssen Sie (nach jetziger Gesetzeslage) ImmoEst bezahlen
(außer Sie benutzen die Wohnung in den letzten 5 Jahre VOR Verkauf durchgehend als Hauptwohnsitz, dann KEINE ImmoEst)
Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten
Steuersatz 25% bezogen auf den Veräußerungsgewinn
tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis den SIE bezahlt haben) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
(zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
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adaptierte Anschaffungskosten
ACHTUNG: Sie müssen (Liebhabereiverordnung) einen GESAMTÜBERSCHUSS (mehr Überschuss als Verlust) durch die Vermietung erzielen, sonst stuft das Finanzamt Ihre Vermietung als Liebhaberei ein, und dann wird die Vermietung bei Ihrer Steuer NICHT berücksichtigt (d.h. Sie haben keinen steuerlichen Vorteil durch die Vermietung)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Josef schrieb am 10. Juni 2017 folgendes: |
Ich bin unselbständig Erwerbstätig und erziele auch Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung (€ 540,00 davon betragen die Betribskosten € 240,00).
Wenn ich in diese Wohnung jetzt eine neue Kücheneinrichtung kaufen würde wäre ich Vorsteuerabzugsberechtigt ? |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 16. Juni 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Josef
Vorsteuerabzugsberechtigt sind Sie nur, wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze beziehen
Wenn Sie daher umsatzsteuerpflichtig vermieten (Mieteinnahmen inkl. Umsatzsteuer) sind Sie auch vorsteuerabzugsbeechtigt
Umsatzsteuerpflichtig sind Sie, wenn der Umsatz über 30.000 EUR beträgt oder Sie aktiv auf die Befreiung verzichten (Achtung Bindung mindestens 5 Jahre)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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