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Gewinnrücklage in Stammkapital umwandeln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)


21. September 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag!

Meine GmbH schreibt seit Jahren schwarze Zahlen. Eine Ausschüttung wäre aber mit 25% Kapitalertragsteuer belastet.

Ein sachkundiger Bekannter hat gemeint, dass ich durch eine sogenannte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also durch Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital Steuern sparen könne. Denn eine danach erfolgende Kapitalherabsetzung sei ja steuerfrei.

Meine Frage dazu: Kann man wirklich durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Kapitalertragsteuer umgehen?

Ist ein solcher Vorgang nicht anstößig oder strafbar?

Danke! Mit freundlichen Grüssen Tacitus

Kapitalerhöhung, Kapitalerträge 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   21. September 2013 folgendes:
Betreffend Ihre Anfrage bezüglich Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung möchte ich wie folgt informieren:

Die Kapitalberichtigung bzw. eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln – bei der Gewinnrücklagen (nicht: Kapitalrücklagen!) in Stammkapital umgewandelt werden - wird ertragssteuerlich als Doppelmaßnahme gesehen, nämlich als Ausschüttung der der Kapitalberichtigung unterworfenen Gewinne in Verbindung mit einer Wiedereinlage der ausgeschütteten Beträge durch die Gesellschafter.

Die unterstellte Ausschüttung würde nach den allgemeinen Regeln bei natürlichen Personen jedenfalls steuerpflichtig sein (§ 27 Abs 2 EStG). § 3 Abs 29 EStG sieht jedoch eine Befreiung für derartige Kapitaleinkünfte vor (insbesondere liegt auch keine KESt-Pflicht vor).

Aus Anlass der Wiedereinlage der ausgeschütteten Mittel erhöhen sich prinzipiell auf Ebene des Gesellschafters die Anschaffungskosten der Beteiligung. Die Bewertungsvorschrift des § 6 Z 15 EStG verhindert jedoch eine Erhöhung der Anschaffungskosten beim Anteilseigner.

Dazu § 6 Z 15 EStG: „Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.“

Die Kapitalberichtigung führt (vorerst) auch zu keiner Erhöhung des Evidenzkontos. Erst mit dem Auslaufen der Zehnjahresfrist des § 32 Z 3 EStG wird die Einlage im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 1. Satz EStG bewirkt.

Eine Kapitalherabsetzung innerhalb von 10 Jahren nach Vornahme der Kapitalberichtigung aus Gesellschaftsmitteln ist nach § 32 Z 3 EStG steuerpflichtig. Es sind jene Regeln anzuwenden, welche schon beim ursprünglichen Tatbestand gegolten hätten. Das heißt die Ausschüttung, die ursprünglich nach § 3 Abs 1 Z 29 EStG steuerfrei war – wird nun steuerpflichtig nachgeholt. Die Herabsetzung wird somit als Ausschüttung behandelt und ist bei natürlichen Personen als Anteilseigner jedenfalls steuerpflichtig (vgl. KStR 2013 Rz 1166).

Erfolgt die Herabsetzung und Rückzahlung nach Ablauf der 10-Jahresfrist des § 32 Z 3 EStG gilt sie als Beteiligungsveräußerung im Sinne des § 4 Abs 12 EStG, welche nach § 27ff EStG steuerpflichtig sein kann. Auf die Veräußerung sind die Tauschgrundsätze des § 6 Z 14 EStG entsprechend anzuwenden. Steuerpflichtig ergibt sich aus der Rückzahlung insbesondere dann, wenn die rückgezahlten Beträge die Anschaffungskosten des Eigentümers übersteigen.

Fazit:

Der Versuch Kapitalertragsteuer zu vermeiden, indem man Gewinne in Stammkapital umgewandelt und dieses dann mittels Kapitalherabsetzung ausbezahlt scheitert aufgrund der vorstehend erläuterten Rechtslage.

Einem allfällig gegebenen Steuerstundungseffekt steht eine 10-jährige Bindungsfrist für Gewinne gegenüber.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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