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Finanzierungsbeitrag für Genossenschaftswohnung bereitstellen


18. September 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
S.D.u.H.,

bei mir stellt sich folgende Frage: Meine Mutter muss für eine Genossenschaftswohnung einen entsprechend hohen Finanzierungsbeitrag zahlen. Diesen Betrag möchte ich für sie übernehmen. Kann ich steuerlich gesehen einfach so den Finanzierungsbeitrag für sie zahlen? Es gab mal die "Schenkungssteuer", sprich man hat für bereits versteuertes Geld nochmals Steuern bezahlt. Wie geht man heute damit um?

Wie sieht es dann für mich umgekehrten Fall aus? Wenn meine Mutter die Wohnung zurückgibt, kann ich den Restbetrag des Finanzierungsbeitrags einfach so wieder übernehmen (ohne dies dem Finanzamt zu melden)? Woran ich gar nicht denken will, aber durchwegs passieren kann, was passiert mit dem Restbetrag des Finanzierungsbeitrages, wenn meine Mutter stirbt?

Vielen Dank, Robert

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. September 2013 folgendes:
Schenkungsmeldegesetz (§ 121a BAO):

Anzeigeplficht innerhalb von 3 Monaten ab Schenkung, wenn innerhalb von einem Jahr mehr als 50.000 EUR (unter nahen Angehörigen) geschenkt wird. (darunter KEINE Meldepflicht).

Sie schenken Ihrer Mutter jetzt das Geld (eventuell Meldepflicht, siehe oben) und wenn Ihre Mutter die Wohnung zurückgibt, kann Sie Ihnen das Geld schenken (eventuell Meldepflicht) oder auch nicht.

Wenn Ihr Mutter verstirbt, dann erhält der Erbe den Genossenschaftsanteil ausbezahlt (derzeit keine Erbschaftssteuer).


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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