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Pendlerpauschale bei Firmenwagen


26. Juni 2012 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Freund fährt um halb 5 Uhr morgens jeden Tag mit einem Firmenwagen zu seiner Arbeitsstätte (einfache Wegstrecke 26 km) und von dort weiter zu verschiedenen Baustellen. Da die Arbeitstage zeitlich sehr unterschiedlich sind und sehr früh beginnen und enden, gehe ich davon aus, dass die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Vom Arbeitgeber wird keine Pendlerpauschale bei der Abrechnung des Lohnes berücksichtigt.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich die große Pendlerpauschale dann beim Lohnsteuerausgleich geltend machen kann?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Pendlerpauschale, Sachbezüge 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. Juli 2012 folgendes:
Ohne nähere Details des Sachverhalts zu kennen, bzw. ohne den maßgebenden Sachverhalt tatsächlich zu kennen, möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dann unzumutbar, wenn auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, eine starke Gehbehinderung vorliegt oder die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lange dauern würde. Ich vermute, dass eine Unzumutbarkeit im Falle Ihres Freundes nicht vorliegt. Dennoch steht meines Erachtens Ihrem Freund die Pendlerpauschale zu, nämlich die kleine Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht bereits zu, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnort mindestens 20 km beträgt. Diese Strecke muss mindestens 10 Mal im Monat zurückgelegt werden. Die kleine Pendlerpauschale beträgt monatlich EUR 58 (im Jahr: EUR 696). Die Pendlerpauschale kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Vermutlich wird aber die Finanz einwenden, dass Ihr Freund den Firmen-PKW bzw. den arbeitgebereigenen PKW verwendet und ihm daher keine Kosten anfallen. Diesem Einwand kann begegnet werden, dass der Arbeitgeber die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung in den Sachbezugswert des PKWs mit einbezieht. Dadurch werden diese Fahrtkosten quasi zu Privatkosten (vgl. Doralt § 16 Rz 117 EStG-Kommentar).

Siehe auch Firmen-PKW und Pendlerpauschale




Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Huber Andreas schrieb am   07. Jänner 2013 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich fahre täglich mit einem Firmenwagen ( einfache strecke 70 km ) zu meinem Arbeitsort. Von dort aus fahre ich dann zu den mir zugeteilten Baustellen.
Das Firmenauto darf ich für private Fahrten nicht nutzen.

1. Kann ich eine Pendlerpauschale beantragen ( Jahresausgleich ) ?
2. Wie lange kann man rückwirkend diese beantragen ?
3. Wie überprüft das Finanzamt diese Angaben ?


mfG
Huber Andreas
 
 Stern schrieb am   05. Februar 2013 folgendes:
Hallo!
Arbeite bei einem Kunden von unserem Büro im Haus und besitze ein Firmenauto, mit dem ich täglich die Gesamtstrecke von 120km zum Kunden und wieder zurück zurücklege.
Das Firmenauto darf ich privat nicht nutzen, tanken wird vom Büro bezahlt.
Die Anfahrtszeit wird mir nicht als Arbeitszeit dazugezählt.
Habe ich Anspruch auf Kilometergeld?
Mein Chef meint, ich habe nur Anspruch wenn ich mit meinem privaten PKW fahre und auf eigene Rechnung tanke...
Bitte um Antwort
 
 Sibitz schrieb am   11. Februar 2013 folgendes:
hallo, habe eine frage bezüglich der pendlerpauschale. also mir stehen 58 euro im monat zu weil die entfernung 23 km von mir bis zur arbeitstätte beträgt. ich habe für das jahr 2012 die arbeitnehmervernlagung online gemacht und ich habe die jährlichen 696 euro in das feld eingetragen, nur sind diese dann nicht nach der berechnung aufgeschienen! bekommt man die 696 euro nicht, man bekommt ja auch die 58 euro in monat. also vielleicht kann mir jemand behilflich sein. danke mfg
 
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