Nach § 24 Abs 4 Z 1 erster Satz KStG müssen unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals entrichten.
Ist eine Aktivierung der Mindestkörperschaftsteuer in Verlustjahren im Jahresabschluss nach UGB zulässig?
Mag. Peter Knöll schrieb am 23. August 2013 folgendes:
Generell lässt sich sagen, dass die Aktivierung von Mindestkörperschaftsteuerzahlungen eine durchaus übliche Bilanzierungspraxis darstellt.
Die Mindestkörperschaftsteuer ist ja quasi nur eine Art Steuervorauszahlung, die mit künftigen Steuern aus Jahren mit positiven Ergebnissen gegenverrechnet werden kann.
Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich dauerhaft keine Gewinne erwirtschaftet werden, steht auch einer Verbuchung als Aufwand nichts entgegen (vgl. KA IV - GU 32-1/06).
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass die Aktivierung der Mindestkörperschaftsteuer mit der Aktivierung latenter Steuern vergleichbar ist für die ja schließlich das Unternehmensgesetzbuch selbst in § 198 Abs 10 UGB ein Ansatzwahlrecht vorsieht ohne dass in der Folge positive Ergebnisse gefordert werden.