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Pendlerpauschale bei Verwendung eines arbeitgebereigenen PKW's


17. Juni 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

Seit Anfang 2010 arbeite ich in einem Unternehmen in der Nähe von Wels. Ich fahre im Schnitt zweimal wöchtentlich nach Hause (Wien = Familienwohnsitz). Wenn ich nicht heimfahre, dann wohne ich in einem Hotel.
Sowohl die Kosten für den PKW als auch die Übernachtungskosten werden von meinem Arbeitgeber bezahlt.

Kann ich die Pendlerpauschale geltend machen, obwohl ich den Firmen-PKW bzw. das arbeitgebereigene KFZ für die Heimfahrten verwende?

Mit freundlichen Grüßen

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   18. Juni 2012 folgendes:
Verwendet ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung-Einsatzort-Wohnung ein Dienstfahrzeug bzw. ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, so hat der Arbeitgeber bei der Abrechnung des Dienstnehmers einen lohnwerten Vorteil (=Sachbezug) für diese Fahrten anzusetzen (vgl. Rz 265 LStR).

Durch das Hinzurechnen eines Sachbezugswertes für die Fahrten zwischen Wohnung-Einsatzort-Wohnung beim Dienstnehmer werden die Kosten für diese Fahrten quasi zu Privatausgaben, die grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.

Aus der Verwendung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich also nicht automatisch, dass das Pendlerpauschale zusteht. Hierfür müssen erst die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales vorliegen (vgl. Rz 267 LStR).

Die Voraussetzung für das Pendlerpauschale finden sich in LStR 249 ff. Bei Ihnen scheitert die Inanspruchnahme des Pauschales an dem Umstand, dass Sie nicht mehr als 10 Mal im Monat die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung vornehmen. Allerdings könnten Sie unter Umständen unter dem Titel "Familienheimfahrten" die Fahrtkosten geltend machen.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerberater Ihrer Wahl: Steuerberater

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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