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Bestehende GmbH in GmbH light "umwandeln"


12. August 2013 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Seit ersten 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit eine GmbH light zu gründen.


• Senkung des Mindeststammkapitals

Der wesentliche Unterschied zwischen GmbH „alt“ und GmbH „neu“ ist, dass das Stammkapital der Gesellschaft lediglich EUR 10.000 statt bisher EUR 35.000 betragen muss. Wie bisher muss nur die Hälfte des Stammkapitals, sprich nunmehr EUR 5.000 bei Gründung bar aufgebracht werden.


• Senkung der Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Kalendervierteljahr 5 % eines Viertels des Mindeststammkapitals (§ 24 Abs 4 Z 1 KStG). Wie bei allen übrigen von der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Höhe des Stammkapitals maßgeblichen Bemessungsgrundlagen verringert sich diese Mindestkörperschaftsteuer; sie beträgt bei einer 10.000-Euro-GmbH künftig lediglich EUR 125 pro Quartal. Für bestehende GmbHs wirkt sich diese Änderung aber erst ab 1. Jänner 2014 aus.

Da die Mindestkörperschaftsteuer jedoch nur eine Art Steuervorauszahlung ist, die in späteren Jahren mit Steuern aus Gewinnen gegenverrechnet werden kann, hat die geringere Mindestkörperschaftsteuer lediglich einen Steuerstundungseffekt.


• Geringere Kosten für Notar und Rechtsanwalt

Die auch an das Mindeststammkapital anknüpfenden Tarife für Notare und Rechtsanwälte werden durch die Absetzung des Mindeststammkapitals deutlich günstiger, wenngleich diese in der Praxis ohnehin oft Verhandlungssache sind. Damit werden nicht nur Gründungskosten geringer, sondern auch beispielsweise Kosten für Gesellschaftsvertragsänderungen.


• Höhe der Körperschaftsteuer bleibt unverändert

Der Körperschaftsteuersatz bleibt unverändert bei 25% (§ 22 Abs 1 KStG). Die steuerlichen Kosten des laufenden Betriebes ändern sich somit nicht.


• Bestehende GmbH in GmbH light ändern

Bestehende GmbHs können in die GmbH light mittels Herabsetzung des Stammkapitals auf EUR 10.000 „umgewandelt“ werden.

Das Verfahren dazu ist jedoch aufwendig (und verursacht selbstverständlich auch Kosten), da es eines Gesellschafterbeschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages, einer Eintragung beim Firmenbuchgericht sowie einer Verständigung (sogenanntes "Aufgebotsverfahren") der Gläubiger und auf deren Wunsch einer Auszahlung bzw. Besicherung ihrer Forderungen bedarf.


• Fazit

Bestehende GmbHs können durch Herabsetzung des Stammkapitals in die GmbH light „umgewandelt“ werden. Der Mittelzufluss aus der Kapitalherabsetzung ist prinzipiell nach § 4 Abs 12 EStG steuerfrei.

Die Herabsetzung ist mittels „Aufgebotsverfahrens“ möglich, welches jedoch aufwendig ist und Notar- und Anwaltskosten verursacht. Zudem müssen gegebenenfalls Gläubiger befriedigt werden, wofür entsprechende Liquidität notwendig ist.

Aus steuerlicher Sicht hätte eine Umwandlung bzw. Verringerung des Stammkapitals der GmbH keine Auswirkung, da die Mindestkörperschaftsteuer ohnehin vom Mindeststammkapital bemessen wird.

Summa summarum ergeben die Überlegungen, dass eine „Umwandlung“ von GmbH in GmbH light in den seltensten Fällen wirklich Sinn hat.


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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