Botschaft Kuwait in Wien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
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21. Juli 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Hallo, ich arbeite seit 2004 bei der Botschaft mit dem Aufenthaltstitel: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit. Das Finanzamt schreibt mir jetzt rückwirkend Einkommensteuer vor. Laut Sekretariat in der Botschaft brauche ich keine Steuer zahlen. Ich weiß, dass alle anderen Mitarbeiter in der Botschaft auch keine Steuer zahlen müssen. Bis jetzt hat das Finanzamt meinen Einspruch abgelehnt. Was kann ich machen oder an wen kann ich mich wenden, damit ich mein Recht durchsetze?
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Mag. Peter Knöll schrieb am 24. Juli 2013 folgendes: |
§ 19 DBA Österreich-Kuwait legt folgendes fest:
Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter die eine Person von einer Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Botschaft) oder Gebietskörperschaft eines anderen Staates erhält, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden (Kassenstaatprinzip).
Im Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) der Person erfolgt die Besteuerung nur dann, wenn die Dienste im Ansässigkeitsstaat geleistet werden und die Person Staatsangehörige des Ansässigkeitsstaates ist.
Ihre Einkünfte unterliegen zwar - soweit ersichtlich - nicht dem Lohnsteuerabzug, sind aber dennoch in Österreich, wenn vorstehende Kriterien erfüllt sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug müssen sie die Einkünfte mittels des Formulars L 1i erklären.
Zur Klärung dieses Sachverhaltes, wenden Sie sich bitte an einen kompetenten Steuerberater auf dieser Seite. Bitte weisen Sie den Steuerberater darauf hin, dass Sie seine/ihre Kontaktdaten über wien-steuerberater.at gefunden haben. Danke.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. Juli 2013 folgendes: |
zuerst muss geklärt werden, ob die vorgeschriebenen Jahre nicht bereits verjährt (Festsetzungsverjährung) sind.
Weiters muss innerhalb der gesetzlichen Frist eine Berufung bzw. Vorlageantrag an den UFS gestellt werden.
Weiters ist Artikel 19 vom DBA Österreich : Kuwait zu beachten. Hier ist geregelt, welches Land das Besteuerungsrecht zusteht.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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