Absetzmöglichkeit Prozesskosten / Delogierung |
 |
16. Juli 2013 |
 |
Gast |
 |
1 Kommentar |
 |
Kommentar schreiben |
|
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mein Mieter hat ca. 12 Monate keine Miete bezahlt und wurde schlussendlich delogiert. Kann ich die Kosten der Delogierung (Prozesskosten, Speditionskosten,...) als außergewöhnliche ungeplante Belastungen abschreiben ?
Laut meinem Buch wäre dies bei Mietrechtsstreitigkeiten nicht möglich. Ich interpretiere dies allerdings so, dass dies eigentlich keine Mietrechtsstreitigkeit im eigentlichen Sinne ist sondern darüber hinausgeht.
Würde ich zum Beispiel meinen Mieter klagen weil er immer zu laut Musik hört und sich die Beschwerden der Nachbarn mehren würde ich das als nicht abschreibbar interpretieren. Eine Delogierung hingegen ist meines Erachtens nach definitiv eine außergewöhnliche Belastung - ich muss ihn ja "rausklagen" sonst hätte ich ja absolut keine Chance.
Liege ich hier richtig oder darf ich keine Prozesskosten/Nebenkosten bei/von Delogierungen absetzen ?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
|
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 17. Juli 2013 folgendes: |
mE sind diese Kosten in Zuge der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten, da Sie diese Kosten aufbringen müssen, um Ihre Wohnung wieder vermieten zu können.
wenn Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchten, müssen Sie einen Selbstbehalt berücksichtigen, und können daher nicht alle Kosten (sondern nur den Teil, der den Selbstbehalt übersteigt, Selbstbehalt beträgt ca. 8-12 % des Einkommens) berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
|