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Flugabgabegesetz


09. November 2011 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde unter anderem das Flugabgabegesetz (FlugAbgG) eingeführt. Der Flugabgabe unterliegt ein Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Die Höhe der Abgabe ist abhängig vom End-Zielflughafen des Passagiers und liegt zwischen EUR 8 und EUR 35. Die Flugabgabe wird erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011 eingehoben. Bestimmte Abflüge und Passagiere sind von der Flugabgabe befreit.
Darunter fallen etwa Abflüge von Flugzeugen unter 2.000 Kilogramm, Abflüge von Transit- und Transferpassagieren mit einem Aufenthalt von maximal 24 Stunden in Österreich, Abflüge ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken, oder Abflüge von Kindern bis zu ihrem zweiten Geburtstag, sofern sie nicht über einen eigenen Sitzplatz verfügen.

Ausländische Luftfahrzeughalter ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben vor dem ersten Abflug nach dem 31. März 2011 einen Fiskalvertreter zu beauftragen und diesen der österreichischen Finanzverwaltung vorab bekanntzugeben Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten (z.B. Informationspflichten) für den Luftfahrzeughalter in Österreich zu erfüllen.

Überblick über die Erklärungspflichten in Zusammenhang mit der Flugabgabe

Der Luftfahrzeughalter ist nach § 10 Abs 1 FlugAbgG verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Deren Daten sind gesondert anzuführen.

Die Aufzeichnungen sind nach § 10 Abs 3 FlugAbG spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats elektronisch an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übermitteln (vgl. BMF Information zur Flugabgabe).

§ 10 Abs 2 letzter Satz FlugAbgG normiert:"Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht."

Mit anderen Worten für einen Abflug, der nach § 3 FlugAbgG von der Abgabe gänzlich befreit ist müssen auch keine Aufzeichnungen geführt werden. Werden aber keine Aufzeichnungen geführt, so können diese auch nicht in einer Erklärung bekanntgegeben werden. Demgemäß müssen Abflüge (§ 2 Abs 4 FlugAbgG), die gänzlich von der Flugabgabe befreit sind, auch nicht im Sinne des § 10 Abs 3 FlugAbgG erklärt werden.

Werden in einem Monat ausschließlich Abflüge durchgeführt, für die keine Abgabenschuld entsteht, so ist der Flugzeughalter von der Führung von Aufzeichnungen, Anmeldung bzw. Entrichtung der Abgabe befreit.
Für derartige Monate ist keine Meldung abzugeben.

Mag. Silvia Tauber
Flugzeuge 
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