Grundfreibetrag & SVA |
 |
10. Juni 2013 |
 |
Gast |
 |
2 Kommentare |
 |
Kommentar schreiben |
|
Weiß jemand, ob der Grundfreibetrag (13% vom Gewinn) die Bemessungsgrundlage für die SVA Abgaben mindert? Wenn ja, wie soll das funktionieren? Die Höhe des Gewinns ist doch von den SVA-Abgaben abhängig. Ergo kann ich den Grundfreibetrag erst nach dem Abzug der SVA-Abgaben errechnen, und die wiederum brauchen den Grundfreibetrag. Ich blick da gar nicht mehr durch.
|
Gewinnfreibetrag, Freibetrag für investierte Gewinne
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 14. Juni 2013 folgendes: |
Sva bekommt gewinn lt. Steuerbescheid vom Finanzamt, der ja bereits den Gfb berücksichtigt
Gewinn lt bescheid plus SV Beiträge ergibt dann die bemessungsgrundlage für die SV nachbemessung
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Mag. Peter Knöll schrieb am 16. Juni 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Fragenstellerin! Sehr geehrter Fragensteller!
Nach Meinung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), ist der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG nicht aus der GSVG-Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG herauszurechnen, weswegen die GSVG-Beitragsgrundlage durch den Gewinnfreibetrag gemindert wird.
Im Unterschied zu Einnahmen-Ausgabenrechnern beeinflussen sich der Gewinnfreibetrag und die
GSVG-Rückstellung/-Aktivierung bei bilanzierenden Unternehmern gegenseitig. Dennoch kann die Höhe der GSVG-Beiträge und des Gewinnfreibetrags problemlos berechnet werden.
Bilanzierende Unternehmer können folgende Formeln zur Berechnung des GSVG-Jahresbeitrags bzw. Rückstellung heranziehen:

Zu beachten ist jedoch, dass ab einem Gewinn (Rohgewinn abzüglich SVA-Beiträge jedoch vor GFB) die Inanspruchnahme des GFB bestimmte Investitionen erfordert. In vorstehender Formel wurde - aus Vereinfachungsgründen - weder die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage noch GSVG-Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
|